Hallo Yupp, der Verlauf Ihrer geschilderten Situation erscheint zugegeben erst einmal sehr merkwürdig. Die Rentenversicherung hat hier jedoch einige gesetzliche Regelungen beachtet und angewandt. Nach § 8, Abs.2 SGB IX, haben Leistungen zur Teilhabe (z.B. medizinische Reha) Vorrang vor Rentenleistungen. Somit kam es zu der zuerst geschilderten Abwandlung, dass man, statt über die Erwerbsminderungsrente zu entscheiden, Ihnen eine Reha angeboten hatte. Da Sie innerhalb der Bearbeitungsfrist (welche jedoch recht lange war…!?) einen Antrag auf Altersvollrente gestellt haben, kommt die Ausschlussregelung des §12, Abs.1, Nr. 2 SGB VI zur Anwendung. Zum Verständnis, der Rententräger ist für die Durchführung der Reha-Maßnahme nur zuständig, wenn sich der Antragsteller noch im Berufsleben befindet. Mit dem Antrag auf die Vollrente wegen Alters kann Ihnen die medizinische Reha nicht mehr von der DRV bewilligt werden (Ausnahme ist eine onkologische Reha). Somit ist der Verlauf rechtlich fundiert, wenn auch für den Betroffenen nicht nachvollziehbar. Ihr Anwalt wird Sie bezüglich der möglichen Rechtsmittel beraten.