Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo "bast",
selbstverständlich steht es Ihnen frei Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich sind die Rentenversicherungsträger gehalten bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen des Versicherten zu entsprechen.
Der Rentenversicherungsträger ist jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Warum nun Ihr Rentenversicherungsträger Ihrem Klinikwunsch nicht entsprochen hat, kann im Rahmen des Forum nicht geklärt werden.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, anstelle eines Widerspruchs kurzfristig Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufzunehmen und zu klären, ob eine Umeinweisung in Ihre Wunschklinik möglich ist bzw. um Angabe der Gründe zu bitten, warum eine Einweisung in Ihre Wunschklinik nicht erfolgen kann.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Ihr Experte
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