Hallo Karin,
gemäß § 8 SGB IX haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre geäußerten Klinikwünsche bei der Entscheidung über die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihrem Wunsch auch automatisch entsprochen werden muss. Es heißt lediglich, dass Ihre Wünsche geprüft werden müssen, die endgültige Entscheidung über die Rehabilitationseinrichtung trifft jedoch die Rentenversicherung. Eine solche Prüfung ist anhand Ihrer Schilderung ja auch vorgenommen worden, da Ihnen mit Bescheid mitgeteilt wurde, dass die von Ihnen begehrten Einrichtungen über zu lange Wartezeiten verfügen.
Sofern Sie mit der für Sie ausgewählten Rehabilitationseinrichtung nicht einverstanden sind, können Sie sich an Ihr zuständiges Reha-Team wenden und eine Umeinweisung in eine andere Rehabilitationseinrichtung beantragen. Dies wird dann seitens des Rentenversicherungsträger entsprechend geprüft und entschieden.