Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 21.03.2015 gestellt.
Der Antrag auf Nachzahlung bis zum 31.03 vom letzten Jahr am 26.01.2015 gestellt
Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.04.2015 gestellt.
Seit dem 15.02.2013 liegt volle Erwerbsminderung vor.
Mit Bescheid vom 29.05.2015 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.
Die Beiträge sind alle fristgerecht gezahlt worden.
Zählen alle Beiträge?
Da dank Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Absatz 2 den Punkt "freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist." zählen.
Nur Stoppt sie wie in diesem Fall oben auch die Frist für § 207 oder zählen die Beiträge nicht?