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Experten-Antwort

Zählt Bundeswehr- und Studienzeit zu 45 Jahre Beschäftigungszeit - ja oder nein ?

von Juergen09.09.2018 | 18:00
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8 Antworten

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Hi Zusammen, mich würde interessieren, ob die Zeit bei der Bundeswehr und Studienzeiten zu den 45 Jahren zählen, die für eine abschlagsfreie Rentenbemessung gezählt werden. Ich selbst war nach Bundeswehr und Studium mit 28 Jahren ins Berufsleben eingetreten. Sollte zumindest das Studien nicht zu den 45 Jahren gezählt werden so kann ich niemals 45 Jahre Beschäftigungszeit nachweisen bis zum 67. Lebensjahr. Darüber hinaus wäre es bei Nicht-Anerkennung der Studienzeiten so, daß selbst Personen, die mit 24 Jahren bereits ins Berufsleben eingetreten sind diese 45 Jahre nicht erreichen können. Wäre schön es könnte jemand etwas dazu sagen, ob diese beiden Zeiten zu dieser 45 Jahre Bemessungsgrenze zählen oder nicht ? Danke schon mal im Voraus, Jürgen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Juergen,

welche Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit mitgezählt werden, können Sie in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VI ab R 2.3 (Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_51R0&id=§ 51 Anrechenbare Zeiten 5 242 )nachlesen.

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7 Antworten

Fastrentneram 09.09.2018 | 20:15
Die Zeit bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger oder Zeitsoldat zählen als Beitragszeiten zu den 45 Beitragsjahren. Wenn Sie als Zeitsoldat während der Bundeswehrdienstzeit studiert haben, ist das auch eine Beitragszeiten. Sollten Sie außerhalb der Dienstzeit studiert haben, muss ich Sie enttäuschen. Die reine Studienzeit ist keine Beitragszeiten und zählt nicht zu den 45 Beitragsjahren.
chiam 09.09.2018 | 20:35
Es ist übrigens auch für Studierte möglich, die 45 Jahre zu erreichen, und zwar wenn sie während des Studiums (zumindest zeitweise) einen Nebenjob hatten. Nach dem Studium bestünde noch die Möglichkeit (bis zum Alter 44), freiwillige Beiträge zumindest für das Jahr zwischen 16. und 17. Geburtstag nachzuzahlen. Damit kann man zumindest noch ein Jahr aufholen. (Freiwillige Beiträge zählen für die 45 Jahre mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.)
Juergenam 09.09.2018 | 20:34
Hallo Fastrentner, danke für die schnelle Auskunft. Das dachte ich mir schon. Dann können so ziemlich alle Hochschulabsolventen kaum die 45 Jahre erreichen. Dafür bezahlen wir dann auch mehr in die Rentenkasse ein. Was ist das für ein bescheuertes Renten(un)recht eigentlich ... ?! Man wird vom Staat besch... wo es nur geht. Denn ein Student hat ja kaum die Chance Rentenversicherungspflichtig nebenher zu arbeiten. Es ist wie immer in diesem Land ... Trotzdem danke für die schnelle Antwort an Sie. VG, Jürgen
Trick mit Umwegam 09.09.2018 | 20:49
Sofern ein österreichischer Beitrag existiert, kann man für Schul- bzw. Studienzeiten, die solchen Zeiten in Österreich gleichstehen, Beiträge nachzahlen. Die Zeiten selbst müssen nicht in Österreich zurückgelegt worden sein. Ggf. bekommt man so die Jahre noch voll.
Noch ein Studentam 09.09.2018 | 21:58
Hallo Jürgen, es gibt den Begriff " vom Stamme Nimm" Der Steuerzahler hat Ihnen das Studium bis 28 Jahre finanziert und bezahlt. Nach Ihren Äusserungen, hat es nichts gebracht. Ich denke, es gibt Möglichkeiten, offene Versicherungszeiten und davon haben Sie " ohne eigenes Verschulden?" nicht wenige freiwillig bestimmten Zeiten nachzubezahlen. Gehen Sie schlicht und einfach in eine Beratungsstelle der DRV oder schreiben Sie die DRV an. Was für einen " Abschluss" haben Sie denn erreicht und wo sitzen Sie jetzt.? Immer noch Student ?
Rentenuschiam 09.09.2018 | 21:52
Zitat von Juergen anzeigenausblenden
Es tut mir leid, dass Sie sich betrogen fühlen. Allerdings sollten Sie vielleicht einem Maurer (der seinen ersten Bandscheibenvorfall hatte, als Sie noch trocken und warm studiert haben) erklären, warum er nicht nach 45 Jahren Beitragszahlung 2 Jahre früher in Rente gehen darf als Sie. MfG
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