Hallo Juergen,
welche Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit mitgezählt werden, können Sie in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VI ab R 2.3 (Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_51R0&id=§ 51 Anrechenbare Zeiten 5 242 )nachlesen.