Hallo X,
das Übergangsgeld wird bei der Wartezeit für 45 Jahre gemäß § 51 Absatz 3a Sozialgesetzbuch VI berücksichtigt.
Durch das am 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherungsverbesserungsgesetz hat sich dadurch nichts geändert.
Mit freundlichen Grüßen