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Experten-Antwort

Zählt unter einer Schulischen Ausbildung auch das Studium?

von D.W16.08.2015 | 23:44
3994 Ansichten
2 Antworten

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Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB 6 verlängert sich der Zweijahreszeitraum vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes um bis zu sieben Jahre einer Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn ein Versicherter innerhalb des maßgebenden (ggfs. verlängerten) Zweijahreszeitraumes Zeiten einer schulischen Ausbildung zurückgelegt hat. Beispiel: Der Versicherte ist geboren am 25.08.1979. Vollendung des 17. Lebensjahres am 24.08.1996. Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 20.03.2006. Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen vom 01.09.1995 bis 31.08.1998. Studium vom 01.09.1998 bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung. Gilt hier diese Lösung auch als Student? Der ursprünglich maßgebende Zweijahreszeitraum vom 20.03.2004 bis 19.03.2006 verlängert sich um maximal sieben Jahre (Hier vom 20.03.1997 bis 19.03.2006). Innerhalb dieses verlängerten Zeitraumes hat der Versicherte mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung zurückgelegt. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit nach § 53 Abs. 2 SGB 6 sind in diesem Beispiel erfüllt Oder ist die Lösung falsch, da es sich nicht um eine schulische Ausbildung handelt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Schulbegriff ist im Sinne der Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung zu verstehen und umfasst die Allgemeinbildenden Schulen, Fachschulen, Hochschulen (Uni + FH).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

T.am 17.08.2015 | 08:56
unter dem Begriff schulische Ausbildung gilt auch der HochSCHULbesuch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dort findet man die Legaldefinition
Deutsche Rentenversicherung
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