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Zahlung des errechneten Versorgungsausgleiches (VA) an mich

von Lebensbaum23.02.2009 | 16:34
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14 Antworten

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Ich bin seit 15 Monaten geschieden.Beim Termin damals wurde mir ein errechneter Ausgleich vom Rentenkonto meiner Frau zugestanden. Weil das Amtsgericht (AG) jedoch der Meinung war, dass Ost und Westrentenpunkte nicht verrechenbar wären (vereinfacht dargestellt) wurde der VA bis heute ausgesetzt.Meine Beschwerde beim OLG hatte Erfolg und das AG wurde beauftragt, einen neuen Beschluss zur Zahlung des bereits errechneten VA herbeizuführen. Auf diesen warte ich jetzt. Ich beziehe seit 3 Jahren EU Rente. Meine Frage: Steht mir für den besagten Zeitraum von etwa 15 Monaten, in denen, durch falsche Beschluissfassung des AG, der VA nicht gazahlt wurde, ein entsprechender Ausgleich zu?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Neuberechnung Ihrer Rente hängt vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ab. Grundsätzlich erhöht sich Ihre Rente nach Ablauf des Monats der Rechtskraft. Sollte Ihre geschiedene Frau jedoch bereits auch schon Rente beziehen, wird Ihre Rente erst nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rechtskraftmitteilung dem RV-Träger zugeht, erhöht

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs war korrekt. Diese erfolgt bis zur Rechtsangleichung bzw. bis ein Ehegatte Rente bezieht und eine Entscheidung beim OLG beantragt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine rückwirkende Neuberechung der Rente. Maßgebend ist alleine die Rechtskraft der Entscheidung. Es wird somit keine Rentennachzahlung geben.

12 Antworten

Wolfgangam 23.02.2009 | 21:08
Hallo Lebensbaum, im 'alten' (noch geltenden) Scheidungsrecht war/ist es tatsächlich so, dass bei OST-Berührung der VA so lange ausgesetzt worden ist, bis real ein Rentenanspruch bestanden hat. Da bei Ihnen ein Rentenanspruch besteht/läuft, sollten die 'Ost-Anwartschaften' auch umgehend umgesetzt werden. Warum das örtliche AG das in Kenntnis Ihrer laufendern Rente nicht be'urteilt' hat ??? ...das AG wird dem OLG-Beschluss folgen, die Nachzahlung kommt. Gruß w.
-_-am 23.02.2009 | 23:49
Da die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Ihrer Schilderung bisher nicht rechtskräftig und wirksam geworden ist, haben Sie leider das Nachsehen. Ab wann Ihre Rente erhöht oder gemindert wird, hängt davon ab, an welchem Tag die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist, und ob Sie oder Ihr früherer Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente erhalten. Sind Sie ausgleichsberechtigt, tritt die Erhöhung Ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs unabhängig davon ein, ob Ihr ausgleichspflichtiger früherer Ehepartner eine Rente bekommt oder nicht. Das heißt: Beginnt Ihre Rente erst, nachdem das Urteil des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich dann berücksichtigt, wenn Sie in Rente gehen. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist. Nachzulesen in der Broschüre ab S. 26: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…
vivoancoraam 24.02.2009 | 01:41
ich habe eine schwerbehindertenausweis Grad(GdB)90, ich kann haber keine Rente bekommen denn in der letzte 5 Jahre keine Beträge bezahlen konnte. Ich erwarte jetzt eine Versorgunsausgleiches(Beamten)an mich. Kann ich in diesen fallen eine Rente beantrage?und wie wird diese berechnet? Vielen Dank!!!
Lebensbaumam 24.02.2009 | 09:12
Vielen dank für Ihre Nachricht-das macht Mut und Zuversicht. Aber in meine Frage war auch enthalten, wo denn eigentlich im BGB (Fam.-gesetzbuch) der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung festgelegt ist. Ich habe einen RA, aber leider muss ich ihm da "helfen" weil er der Meinung ist, es würde keine Nachzahlung geben. Freundliche Grüße nochmals, Dieter
Lebensbaumam 24.02.2009 | 09:18
Ich danke für die Auskunft und frage mich natürlich, warum bekomme ich überwiegend anderslautende Infos, die davon ausgehen, dass vom AG im neueen Beschluss eine Nachzahlung enthalten sein muss. Aber das können und sollen Sie natürlich auch nicht beantworten. Freundliche Grüße, Dieter
Paulaam 24.02.2009 | 09:48
Hallo Lebensbaum, im zu erwartenden Beschluß des Amtsgerichtes finden Sie nur die Höhe der auszugleichenden Rentenanwartschaften. Zu welchem Zeitpunkt der Bonus wirksam wird, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Bitte den Beitrag von -_- beachten. Maßgebend ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Je länger das Verfahren dauert, um so später tritt die Erhöhung Ihrer Rente ein. (Wenn Ihre EX sie ärgern will, legt sie gegen den Beschluß Rechtsmittel ein!) Die maßgebende Vorschrift hierüber finden Sie hier: § 100 Abs. 1 SGB VI Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Paula
-_-am 24.02.2009 | 13:25
Wahrscheinlich haben Sie selbst durch die Beschwerde beim OLG den Eintritt der Rechtskraft verzögert. Dieser Umweg kostet Sie vermutlich echtes Geld! Es hätte ein Antrag beim Amtsgericht nach § 2 VAÜG ausgereicht, den Versorgungsausgleich bezüglich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sofort durchzuführen, weil ein Versorgungsfall (Rentenzahlung) eingetreten ist. Lesen Sie http://bundesrecht.juris.de/va_g/__2.html
Lebensbaumam 24.02.2009 | 15:18
Ich danke Ihnen, aber das war doch gar nicht die Frage. Sicher richtet sich die RV nach dem Gerichtsbeschluss, aber gerade um den, nämlich wie er denn, hinsichtlich einer Nachzahlung nach Rechtslage oder Erfahrung aussehen dürfte, darum geht es. Freundliche Grüße Dieter
Lebensbaumam 24.02.2009 | 15:40
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier geht es aber nicht um die zweifelsfreie Verhaltensweise des Rententrägers, sondern um Erfahrungen die auf die rechtliche Grundlage der zu erwartenden Gerichtsentscheidung verweisen. Das hat, meiner Meinung nach, mit dem Famileinrecht und nicht mit dem Sozialrecht zu tun. Freundliche Grüße, Dieter
Rosannaam 24.02.2009 | 19:43
Ihre Frage ist zwar ein bißchen undurchsichtig, ich versuche trotzdem, zu antworten. Was in keinem Fall zutrifft, ist die Tatsache, daß mit den übertragenen Anwartschaften die fehlenden 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles erfüllt werden. D.h., die übertragenen Entgeltpunkte werden in Monate umgerechnet, die aber auf keinen bestimmten Zeitraum "verteilt" werden, sondern sie rechnen lediglich zur Wartezeit "dazu". MfG Rosanna.
vivoancoraam 24.02.2009 | 22:40
An MFG Rosanna, Versorgungsausgleich nach § 1587ff BGB; Die Beamtin/Richterin hatte am maßgebenden Bewertungsstigtag 31.07.2008 eine Anwartschaft auf versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, und zwar auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Werteberechnug erfolgte nach den Vorschriften des § 1587 a BGB unter Berücksichtigung der hierzunengangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die in die Ehezeit fallende Versorgungsanteil beträgt 1.434 EUR mtl. da diese Summe Ruhegehalt ist soll ich bis 65 Jahre warten auf die rente obwoll ich zur zeit noch schwerbehindert bin? meine Gesetzlice Rente wäre 240 EUR mtl. wie wird dann gerechnet? Vielen Dank! Angelo Vullo
-_-am 25.02.2009 | 09:53
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Dresden bestimmten sich die Voraussetzungen für die Beschwerde weder nach § 621e i. V. m. § 517 ZPO, noch nach § 252 ZPO, sodass die Aussetzungsentscheidung ohne Beschwerdefrist anfechtbar ist (OLG Dresden vom 12.07.2004, Az.: 20 UF 801/03; FamRZ 2005, S. 1572). Das OLG ist dann allerdings nicht zur Sachentscheidung berufen und kann lediglich den Aussetzungsbeschluss aufheben und zur Entscheidung an das Amtsgericht verweisen. Ebenso ist die Kostenentscheidung erst vom Amtsgericht zu treffen. Allerdings gibt es auch verschiedene Senate bei den Oberlandesgerichten, die es für zulässig erachten, im Beschwerdeverfahren die Sachentscheidung sowie die Kostenentscheidung zu treffen (u. a. OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2004 - Az. 14 UF 254/03). Siehe hierzu http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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