Da die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Ihrer Schilderung bisher nicht rechtskräftig und wirksam geworden ist, haben Sie leider das Nachsehen.
Ab wann Ihre Rente erhöht oder gemindert wird, hängt davon ab, an welchem Tag die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist, und ob Sie oder Ihr früherer Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente erhalten. Sind Sie ausgleichsberechtigt, tritt die Erhöhung Ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs unabhängig davon ein, ob Ihr ausgleichspflichtiger früherer Ehepartner eine Rente bekommt oder nicht.
Das heißt: Beginnt Ihre Rente erst, nachdem das Urteil des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich dann berücksichtigt, wenn Sie in Rente gehen.
Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rentner sind, erhöht sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Nachzulesen in der Broschüre ab S. 26:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…