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Experten-Antwort

Zahlung eines freiwilligen Beitrages

von Egbert Kaiser15.10.2012 | 18:40
1689 Ansichten
3 Antworten

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Hallo. Ich bin am 31.08.1950 geboren. Am 10.01.2012 habe ich einen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Rentenbeginn 01.01.2012 gestellt. Gleichzeitig habe ich einen Antrag auf Zahlung eines freiwilligen Beitrages für Dezember 2011 gestellt, da sonst die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt wäre. Genehmigt wurde dieser am 23.01.2012 und ich zahlte diesen ein. Der Antrag wurde im März abgelehnt. Die Altersrente sei erst ab 01.02.2012 zu bewilligen. Ist dies korrekt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.10.2012 | 11:13

Der Rentenbeginn 02/2012 ist korrekt. Nach §99(1) SGB VI erfüllt der Antragsteller erst mit der Zahlung des freiwilligen Beitrages die Voraussetzungen für die Rente (Wartezeiterfüllung) bzw. mit dessen Antrag auf Zahlung. Hierzu gibt es Entscheidungen vom BSG (10,139, 146).

2 Antworten

Claire Grubeam 15.10.2012 | 22:23
Wird im Rahmen eines Rentenverfahrens die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 2 SGB VI zur Erfüllung der Wartezeit beantragt oder vom Rentenversicherungsträger angeboten, ist als Zeitpunkt der Beitragszahlung der Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Inland, sechs Monate bei Berechtigten mit Wohnsitz im Ausland) nach Zugang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die erforderliche Beitragszahlung einzahlt. Guckst du hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl… Ergo: Widerspruch einlegen und die Seite (siehe Link) beifügen. Wahrscheinlich dürfte das aber ein Versehen gewesen sein, jedenfalls nach den Fakten Ihrer Schilderung.
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