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zahlung rentenbeiträge

von minie12304.01.2009 | 14:03
2001 Ansichten
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

hallo, ich bin seit 2006 krankgeschrieben und habe im august 08 einen eu-rentenantrag gestellt, der im nov. 08 abgelehnt wurde. Mir aber gleichzeitig eine medizinische reha angeboten, genehmigt wurde und diese auch antreten werde. gegen die rentenablehnung legte ich widerspruch ein und die rentenversicherung überprüft diesen nach der medizinischen reha. nun meine frage: bis zum mai 08 erhielt ich algII und somit beiträge an die rentenversicherung gezahlt. die zahlung wurde ab juni 08 eingestellt, da keine bedüftigkeit mehr vorlag ( verdienst meines ehemannes hatte sich erhöht). daraufhin meldete ich mich beim arbeitsamt arbeitslos, ( da ja arbeitslosigkeit bei den anrechnungszeiten berücktigt werden kann. dort wurde mir mitgeteilt, dass sie nicht für mich zuständig seien, da ich auf unbestimmte zeit krankgeschrieben bin und somit nicht vermittelbar bin. was kann ich tun, dass ich keine versicherungslücken im versicherungsverlauf bekomme? verlischt mein anspruch auf eine eu-rente? vielen dank für einen rat!!

5 Antworten

Corlettoam 04.01.2009 | 16:24
Anspruch auf ALG II ( mit oder ohne Leistung ) und damit auch auf Zahlung der Rentenbeiträge seitens der Agentur für Arbeit haben Sie nur dann, wenn Sie ARBEITSFÄHIG und Bedürftig sind. Da Sie ja weiterhin krankgeschrieben sind und dem Arbeitsmarkt sowie einer Arbeitsvermittlung NICHT zur Verfügung stehen , hat die Agentur für Arbeit Recht Sie abzuweisen. Außerdem besteht durch das Einkommen ihres Ehemannes ja keine Bedürftigkeit ( mehr ). Normalerweise müsste in ihrem Fall jetzt wieder die Krankenkasse das Krankengeld zahlen. Oder sind Sie von der Krankenkasse bereits " ausgesteuert " worden ?? Wahrscheinlich ja, da Sie ja schon seit Aug. 06 krank sind, ist der Bezugszeitraum des Krankengeldes von max. 78 Wochen / 1,5 Jahren ja längst um. Durch den Bezug von ALG II bis Mai 08 , haben Sie jedoch weiterhin den Anspruch auf eine EM-Rente erworben, sodass hier zumindest in der nächsten Zeit keine Ansprüche erlöschen. Eine Lücke in ihrem Rentenveraluf haben Sie jetzt natürlich seit Juni 2008 schon, da ja niemand für Sie Beiträge an die RV gezahlt hat. Hier könnten Sie event. selbst freiwillige Beiträge nachzahlen. Sollte nach der med. Reha Ihnen doch eine EM-Rente genehmigt werden, hätte sich dieses Thema natürlich erledigt. Grundsätzlich kann man aber sagen , das der zeitliche Verlauf bei Ihnen nicht besonders glücklich und unverständlich ist. Den EM-Rentenantrag Ihrerseits erst im Aug. 2008 zu stellen, nachdem Sie schon seit 2006 krank sind, erschließt sich mir nicht. Den EM-Rentenantrag hätten Sie defintiv früher stellen müssen, dann hätten Sie jetzt diese aktuelle Problematik höchstwahrscheinlich nämlich gar nicht. Ebenfalls ist unverständlich ,warum Sie erst heute im Januar 2009 diese Dinge hier nachfragen, wo Sie doch schon vor mehr als 6 Monaten also im Juni 2008 von der Agentur für Arbeit abgewiesen und damit mit der Problematik konfrontiert wurden....
zeldaam 04.01.2009 | 17:18
Hallo minie123, eine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf könnte durch eine so genannte Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Hierzu sollten Sie bei der Rentenversicherung eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, hilfsweise Ihres Arztes vorlegen, seit wann (und bis wann - lfd. oder Datum) Sie arbeitsunfähig waren/ sind . Voraussetzung ist allerdings, dass Sie kein Krankengeld bezogen haben, weil Sie bereits "ausgesteuert" waren, also bereits für 18 Kalendermonate Krankengeld bezogen haben. Die Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2008 (also in Ihrem Falle ab Juni 2008) wäre grds. noch bis zum 31.03.2009 möglich (Antrag reicht). In Ihrem Falle wäre sogar noch bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens Zeit. - Dies löst jedoch nicht Ihr Problem: Für die Aufrechterhaltung Ihrer (versicherungsrechtlichen) Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente wären aber in den letzten 5 Jahren mindestens 36 PFLICHTbeiträge notwendig, und diese enstehen eben nicht durch die Zahlung freiwilliger Beiträge. (Es sei denn, Sie haben bereits vor dem 1.1.1984 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt und wirklich JEDER Kalendermonat ab dem 01.01.1984 bis lfd. ist mit einem Beitrag oder einer anderen so genanten rentenrechtlichen Zeit belegt- dann gibt es eine Ausnahme, dass die 36 Pflichtbeiträge nicht notwendig sind.) Was allerdings Sie wieder vorerst beruhigen könnte: Diese Fünf- Jahres- Frist, in welcher die 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen, bestimmt sich immer nach dem festgestellten Zeitpunkt der Erwerbsminderung. Würde der Zeitpunkt, ab dem Sie erwerbsgemindert sind, auf ein Datum vor dem 01.06.2010 festgelegt werden (dies wäre ja dann im laufenden Widerspruchsverfahren festzustellen), wären nach meiner Rechnung ja noch 36 Pflchtbeiträge vom 01.06.2005 - 31.05.2008 im Fünf- Jahres- Zeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2010) vorhanden. Ich setze hierbei voraus, dass Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente deshalb abgelehnt wurde, weil Sie nach Ansicht der Rentenversicherung zwar gesundheitliche Einschränkungen haben, jedoch nicht erwerbsgemindert sind. Der Antrag wurde also aus medizinschen Gründen und nicht bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Lassen Sie sich also schnellstmöglich eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse erstellen und reich diese bei der Rentenversicherung ein, auch weil diese Zeiten evt. den 5- Jahres- Zeitraum verlängern könnten. P.S. Der Meinung von corletto möchte ich mich ausdrücklich NICHT anschliessen- ich finde es normal, dass man nicht sofort nach der Krankschreibung einen Rentenantrag stellt, sondern hofft, dass die Arbeitsunfähigkeit wieder behoben werden kann. Allerdings sollten Sie schon aufpassen, dass Sie nicht bestimmt Fristen versäumen- eine umgehende Nachfrage wegen der Beitragszahlung zur Rentenverischerung nach der Abweisung durch das Arbeitsamt wäre auch m.E. ratsam gewesen. Haben Sie nach dem Ende der Krankengeldzahlung übrigens bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 (nicht Arbeitslosengeld II, auch als Hartz 4 bekannt) nach § 125 SGB III beantragt ??? Nach dieser Vorschrift müsste die Agentur für Arbeit - unter Umständen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind- auch bei andauernder Krankheit Arbeitslosengeld I zahlen, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Ggf. können Sie diesen Antrag nachholen, bei Arbeitslosengeld I erfolgt keine Prüfung der Bedürftigkeit. Ob, und wie lange die Agentur für Arbeit dann dieses Arbeitslosengeld I zahlt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Corlettoam 04.01.2009 | 20:24
Zitat @zelda : P.S. Der Meinung von corletto möchte ich mich ausdrücklich NICHT anschliessen- ich finde es normal, dass man nicht sofort nach der Krankschreibung einen Rentenantrag stellt, sondern hofft, dass die Arbeitsunfähigkeit wieder behoben werden kann. Sich meiner Meinung nicht anzuschliessen, ist ja o.k. und sei ihnen auch selbstverständlich unbenommen. Aber es als " normal "zu empfinden, erst nach mehr als 2 Jahren der Krankschreibung einen EM-Antrag zustellen, finde ich erstaunlich. Erstaunlich finde ich auch die Krankenkasse von @minie123 die scheinbar in dieser ganzen Zeit brav das KK-Geld gezahlt hat , ohne zur Rehaantragstellung aufzufordern. Hut ab. Das findet man heute sehr sehr selten. Nach mehr als 2 Jahren Krankheit gibt es sicher mehr Gründe , das man nicht ( ganz ) mehr gesund wird, als umgekehrt.... Die vollständige Ausnutzung der 78 Wochen Krankengeldbezugsdauer ist zwar sicher legitimal, kann aber auch als Schuss nach hinten losgehen und zwar dahingehend das einem dann die Zeit davon läuft und eben solche Lücken wie hier beschrieben entstehen. Ich bleibe dabei, es ist fahrlässig mehr als 2 Jahre der Krankschreibung abzuwarten bevor man einen EM-Rentenantrag stellt. .
zeldaam 04.01.2009 | 21:59
@corletto: Ich stimme Ihnen zu, dass es eher ungewöhnlich ist, erst zwei Jahre nach der Krankschreibung einen Antrag zu stellen. Ebenso ist es wohl acuh ungewöhnlich, dass die Krankenkasse nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, minie123 aufzufordern, einen Reha- Antrag zu stellen. Die recht rasche Aufforderung durch die Krankenkasse ist da wohl eher die Regel. Selbiges passiert auch regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit, sofern Arbeitslosengeld gezahlt wird. Ich finde es aber eher müßig, darüber zu diskutieren, warum dies so (nicht) geschehen ist, zumal uns nicht bekannt ist, wie der medizinische Dienst der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit beurteilt hat. Ich würde es jedoch nicht als "fahrlässig" bezeichnen, wenn jemand erst so spät den Rentenantrag stellt, zumal dadurch m. E. minie123 her selbst belastet wird (zur Zeit kein Einkommen, späterer Rentenbeginn bei einer Rentengewährung, da dieser (auch) vom Renten- oder Reha- Antrag abhängt etc). Dass die Krankenkasse / die ARGE evt zu "lange" Leistungen aufgrund der recht späten Antragstellung zahlten, ist nach meiner persönlichen Meinung eher die Rechnung "linke Tasche - rechte Tasche" oder Wer der Sozialleistungsträger muss zahlen ?. Dazu gibt es eben die Möglchkeit für die Krankenkasse/ die ARGE / die AfA, jemanden zur Antragstellung aufzufordern, wenn sie jemanden für erwerbsgemindert halten. Aber diese Disskussion wird minie123 wohl eher nicht weiterhelfen. "Nächstes Mal" ist sie/er eben schlauer. Die Lücken können nach meinen Annahmen diesmal ja noch geschlossen werden.
minie123am 05.01.2009 | 16:53
da über mein anliegen teilweise so heftig diskutiert wird und unterstellungen in den raum gestellt werden (corletto) möchte ich folgendes dazu sagen... ich habe zu keiner zeit während meiner krankheit krankengeld bezogen, da zu beginn meiner krankheit alg II erhielt und mir gesagt wurde, dass ich auch kein krankengeld erhalten werde, da die arge für mich zuständig war ( leistungsbezug). den rentenantrag habe ich selbst gestellt, ( nach beratung mit meinem arzt) da meine genesung unvorhersehbar ist. vielleicht sollte man erstmal nachfragen, bevor man urteilt. (diesen hinweis gebe ich dem urser corletta) Für die info (zelda) möchte ich mich bedanken, sie haben mir ein wenig weiter geholfen. Die ablehnung meines rentenantrages gegründet sich aus medizinischen gründen, daher auch zuerst die medizinische reha.
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