Hallo Klaus Senger,
Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe ist unter Anderem, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation entweder
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden oder
- eine Entgeltersatzleistung bezogen hat, der Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Liegt die Voraussetzung nicht vor, besteht leider auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.