Es können nur Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen (§ 187a Abs. 1 SGB VI) . Dagegen ist ein Ausgleich von auf dem geminderten Zugangsfaktor (§ 77SGB VI) einer Erwerbsminderungsrente beruhenden Rentenminderung nicht durch eine Beitragszahlung möglich.