Hallo Ilka,
die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich im wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen, die Ihr Onkel erarbeitet hat.
Trifft eine soche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Unfallrente zusammen, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur gekürzt ausgezahlt, wenn bestimmte Grenzbeträge überschritten werden. Geregelt ist das in § 93 SGB VI.
Die entsprechende Berechnung können Sie aus dem Rentenbescheid von der Rentenversicherung entnehmen.
Das gleiche gilt auch, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Witwenrente aus der Unfallversicherung zusammentrifft.
Der Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich wie bei der Versichertenrente im wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen.
Wird hierzu eine Witwenrente aus der Unfallversicherung gezahlt, wird wieder die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. gem. § 93 SGB VI gekürzt.
Am besten lassen Sie sich die Anrechnung in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen oder im Versicherungsamt bei Ihrer Stadtverwaltung noch einmal persönlich erklären, bringen Sie die Bescheide gleich mit.
Wenn Ihr Widerspruch gegen den Bescheid bereits zurückgewiesen wurde, müssen Sie jetzt Klage beim Sozialgericht erheben, wenn Sie mit dem Bescheid noch immer nicht einverstanden sind.