Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Zahlung Witwenrente

von Ilka06.02.2015 | 19:54
6425 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo liebe Forenmitglieder, ich bräuchte dringend Hilfe zur Berechnung der Witwenrente meiner Tante. Mein Onkel hatte zu Lebzeiten sehr hohe Unfallrenten bekommen, dadurch wurde die Rente gekürzt. Auch wurden -Anteile- der Unfallrente von der Knappschaft einbehalten. Ich möchte gerne Wissen von welcher Rente jetzt die Witwenrente gezahlt werden muss und eigentlich weiss ich überhaupt nicht, wie hoch die Rente meines Onkels gewesen wäre, wenn er keine Unfallrente bekommen hätte. Widerspruch gegen den Witwenrentenbescheid habe wir schon erhoben und dieser wurde zurückgewiesen. Jetzt bleibt uns nur noch der Weg der Klage??? Danke und freundliche Grüße Ilka stevieundilka@gmx.de

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ilka,

die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich im wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen, die Ihr Onkel erarbeitet hat.

Trifft eine soche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Unfallrente zusammen, wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur gekürzt ausgezahlt, wenn bestimmte Grenzbeträge überschritten werden. Geregelt ist das in § 93 SGB VI.

Die entsprechende Berechnung können Sie aus dem Rentenbescheid von der Rentenversicherung entnehmen.

Das gleiche gilt auch, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Witwenrente aus der Unfallversicherung zusammentrifft.

Der Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich wie bei der Versichertenrente im wesentlichen aus den eingezahlten Beiträgen.

Wird hierzu eine Witwenrente aus der Unfallversicherung gezahlt, wird wieder die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. gem. § 93 SGB VI gekürzt.

Am besten lassen Sie sich die Anrechnung in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen oder im Versicherungsamt bei Ihrer Stadtverwaltung noch einmal persönlich erklären, bringen Sie die Bescheide gleich mit.

Wenn Ihr Widerspruch gegen den Bescheid bereits zurückgewiesen wurde, müssen Sie jetzt Klage beim Sozialgericht erheben, wenn Sie mit dem Bescheid noch immer nicht einverstanden sind.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Matze72am 07.02.2015 | 12:33
Hallo, zuersteinmal bleibt festzuhalten: Ihr Onkel "hatte zu Lebzeiten sehr hohe Unfallrenten" - also Mehrzahl, und dann hat er wohl noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Knappschaft-Bahn-See). A. Zu Lebzeiten Ihres Onkels: ------------------------------------ Richtigerweise findet hier eine nach Einkommensanrechnung § 93 SGB VI statt, da er sowohl aus EIGENER Versicherung eine Rente von Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft bezog und zum anderen aus EIGENER Versicherung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See). Da Sie selbst schreiben, dass die UV-Renten sehr hoch waren, wird es wohl auch so einer Kürzung gekommen sein. Wenn Sie schreiben " Auch wurden -Anteile- der Unfallrente von der Knappschaft einbehalten", kann das alternativ bedeuten 1.) dadurch, dass der Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschritten wurde, ist folglich auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, - oder 2.) - sofern er im Bergbau tätig war - dass ein Teil der Rente aus der gesetzlichen Rente "geschützt" vor der Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI ist, wenn es sich dabei um knappschaftliche Anwartschaften handelt oder um den Leistungszuschlag ( = mindestens 6 volle Jahre unter Tage beschäftigt (§ 85 SGB VI)]. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - oder 3.) - sofern eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie [ehemals Bergbau-Berufsgenossenschaft] erhalten hat - der Grund seiner Berufskrankheit, einee war, die gesondert gewürdigt wird (Das sind die UV-Nummern 4101, 4102 oder 4111 - wie z.B. Silikosefreibetrag (umgangssprachlich "Staub-Lunge", medizinisch "chronisch obstruktiven Bronchitis"). Wenn es sich um 2.) oder 3.) handelt, soll an dieser Stelle betont werden, dass diese Anrechnung ggü anderen "normalen" Versicherten von Vorteil ist, weil weniger angerechnet wird [= Besonderheiten des Bergbaus - Besonderheiten der KBS]. B. Nachdem Ihr Onkel gestorben ist: ------------------------------------------- Definitiv hat Ihre Mutter/die Witwe einen Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (scheinbar von der Knappschaft-Bahn-See). Die Höhe DIESES Anspruches richtet sich im ersten Schritt danach, wie hoch die Anwartschaften Ihres Vaters in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Davon dann 60% bzw. 55% (Brutto). Aber auch hier findet - für die Ermittlung des Zahlbetrages - eine Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI und zusätzlich nach § 97 SGB VI statt. a.))) UV-Rente: Eine Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI findet statt, wenn 1.) Ihre Mutter eine Hinterblienenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: KBS) und eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung erhält und 2.) der entsprechende Grenzbetrag überschritten wurde. Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenen besteht - meines Erachtens - dann, wenn Ihr Vater an den Folgen der dort festgestellten Berufskrankenheiten gestorben ist. Dies können Sie aber besser nachvollziehen - einen entsprechenden Bescheid bzw. Bescheide müssten Sie ja zwischenzeitlich erhalten haben. Für die Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI gibt es auch - wie bei der Altersrente - eine eigene Anlage, aus der Sie zum einen die Werte entnehmen können, zum anderen aber auch erfahren, ob der (individuelle) Grenzbetrag überschritten wurde. Anders als bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI (siehe folgender Abschnitt) findet die Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VI auch im Sterbevierteljahr statt. b.))) Eigenes Einkommen: Darüberhinaus findet auch eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI statt, wenn Sie 1.) ein anrechnenbares Einkommen nach § 18a bis 18e SGB IV [neues Hinterbliebenenrecht] bzw. § 114 SGB IV [altes Hinterbliebenenrecht] erhält und 2.) der dortige Freibetrag überschritten wird UND !!!! 3.) es nach der vorrangigen Einkommensanrechnung bei der Unfallhinterbliebenenrente noch ein Einkommen verbleibt, welches dort übrig geblieben ist (Besonderheit nach § 97 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB VI) Zu 1.) zählen beispielsweise Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen (z.B. Selbständige, Gewerbetreibende, Freiberufler), dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (z.B. eine eigene Altersrente), kurzfristigse Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld), und so weiter. Für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI - sofern denn eine stattfindet - gibt es auch eine eigene Anlage, aus der Sie zum einen die Werte entnehmen können, zum anderen aber auch erfahren, ob und inwieweit der Freibetrag überschritten wurde --> Anlage 8 des Witwenrentebescheides. Im Sterbevierteljahr findet keine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI statt. C. Meine Anmerkungen ------------------------------------------- a.)))) Fragen: 1.) Mit welchem Argument haben Sie Ihren Widerspruch begründet? 2.) Mit welcher Begründung wurde der Widerspruch zurückgewiesen? b.)))) Ratschläge: 1.) Geben Sie niemals Ihre EMail-Adresse in einem öffentlich Forum preis 2.) Suchen Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe auf (oben rechts "Beratungsstellensuche") und nehmen Sie den Witwenrentebescheid zzgl. Widerspruchsbescheid mit und lassen sich ihn diesen in einem vier bzw. sechs Augengespräch (mit Ihrer Tante) erklären. c.)))) Hinweise Ob Sie klagen sollen bzw. ob sich dieser Weg empfiehlt bzw. lohnt oder gar Sinnhaft ist, wird Ihnen in diesem Forum niemand sagen können.
Jonnyam 07.02.2015 | 14:34
@matze72 Sehr gut erläutert. Vielleicht nur noch der Hinweis, dass - falls Anspruch auf Witwenrente aus Renten- und Unfallversicherung besteht - beim Zusammentreffen nach § 93 keine Freibeträge nach BVG bzw. Silikosefreibeträge in Betracht kommen. Für Laien ist das allerdings recht schwierig zu verstehen. Jedenfalls wird es schon aus dem Grunde wird - gemessen an den Leistungen zu Lebzeiten - keine 60 bzw. 55 % geben meint jedenfalls Jonny
Ilkaam 07.02.2015 | 19:18
Hallo, herzlichen Dank für die Antworten. Ja, am besten werden wir dann mal eine Beratungsstelle kontaktieren. Liest sich recht kompliziert. Ich habe aber mal alle Infos hier raus kopiert und in ein Doc eingefügt, hoffe das ist o.k, Danke und ganz herzliche Grüße Ilka
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026