Hallo Tim B.,
„serendipity“ hat das Verfahren zwar bereits sehr schon beschrieben, allerdings ist leider trotzdem noch eine AU-Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes notwendig.
Eigentlich sollten Sie u. a. auch das Formblatt G832 (Informationen zur Stufenweisen Wiedereingliederung) ausgehändigt bekommen haben, in welchem das Verfahren und die Notwendigkeit der Vorsprache bei Ihrem behandelnden Arzt detailliert dargestellt wird.
Auszug aus dem G832:
„Das Übergangsgeld wird nahtlos - auch für die Zeit nach dem Ende der Leistung - bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlt. Das Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung wird nach dessen Antritt, nach Eingang der Beginnmitteilung (Formular G840) beim Rentenversicherungsträger rückwirkend ausgezahlt. Die weiteren Zahlungen erfolgen jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder Abschlussbescheinigung (Formular G842).“
„Gemäß § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht für Sie die Verpflichtung, Ihrem Arbeitgeber das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zu Beginn und auch während der stufenweisen Wiedereingliederung in regelmäßigen Abständen durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Nehmen Sie nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung daher Kontakt mit Ihrem behandelnden Arzt auf, damit dieser die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
Bitte lassen Sie zudem mit Beginn Ihrer stufenweisen Wiedereingliederung auf dem Formular G840 - Beginnmitteilung die weiter vorliegende Arbeitsunfähigkeit durch Ihren behandelnden Arzt bescheinigen. Anschließend legen Sie die Beginnmitteilung gemeinsam mit dem Formular G838 - Informationen für den Arbeitgeber Ihrem Arbeitgeber vor.
Ihr Arbeitgeber muss auf der Beginnmitteilung den tatsächlichen Beginn Ihrer stufenweisen Wiedereingliederung bestätigen.
Anschließend senden Sie die vollständig ausgefüllte Beginnmitteilung bitte unverzüglich Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu.
Vom rechtzeitigen Eingang der Beginnmitteilung beim Rentenversicherungsträger ist die Zahlung des Übergangsgeldes abhängig. Dies gilt ebenso für die vollständig ausgefüllte Folgebescheinigung oder Abschlussbescheinigung (Formular G842), die wir Ihnen zur Weiterzahlung des Übergangsgeldes zu gegebener Zeit übersenden.
Reichen Sie diese Bescheinigungen bitte während Ihrer stufenweisen Wiedereingliederung monatlich im Nachhinein sowie bei Beendigung Ihrer stufenweisen Wiedereingliederung vollständig ausgefüllt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger ein.“
Link zum vollständigen Vordruck:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/G0832.pdf?__blob=publicationFile&v=14