Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur Berechnung der Entgeltpunkte für die Zeiten der beruflichen Ausbildung. Es heißt ja immer, dass eine Berufsausbildung stets im Rentenkonto nachgewiesen sein sollte, da diese Zeiten rentenmäßig aufgewertet werden. Jetzt bin ich in einer Berechnung aber auf folgende Formulierung gestoßen:
Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten
stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.
Heißt das also, dass die ersten 36 Monate immer als Zeiten einer Berufsausbildung gewertet werden und es daher eigentlich egal ist, ob ich dies gegenüber der DRV nachweise oder nicht? Oder werden die Zeiten der beruflichen Ausbildung nur dann als solche gewertet, wenn sie nachgewiesen wurden?
Gruß
Rudi