Zeiten beruflicher Ausbildung

von
Rudi20

Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur Berechnung der Entgeltpunkte für die Zeiten der beruflichen Ausbildung. Es heißt ja immer, dass eine Berufsausbildung stets im Rentenkonto nachgewiesen sein sollte, da diese Zeiten rentenmäßig aufgewertet werden. Jetzt bin ich in einer Berechnung aber auf folgende Formulierung gestoßen:

Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten
stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

Heißt das also, dass die ersten 36 Monate immer als Zeiten einer Berufsausbildung gewertet werden und es daher eigentlich egal ist, ob ich dies gegenüber der DRV nachweise oder nicht? Oder werden die Zeiten der beruflichen Ausbildung nur dann als solche gewertet, wenn sie nachgewiesen wurden?

Gruß
Rudi

von
KSC

Es war einmal, dass die ersten Monate als Ausbildung bewertet wurden - diese Zeit ist aber längst vorbei.

Allerdings gibt es - zu allem Beraterübel - diesen Passus immer noch bei der Gesamtleistungsbewertung.

Aber im Grundsatz müssen Sie die Pflichtbeiträge für Berufsausbildung geltend machen.Nur wenn "Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung" im Versicherungsverlauf steht ist berechnungstechnisch alle in Butter.

Experten-Antwort

1. Seit dem 01.01.2005 werden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr pauschal als Zeiten einer beruflichen Tätigkeit berücksichtigt. Dh. eine Dokumentation im Versicherungsverlauf kann nur noch erfolgen, wenn tatsächlich eine Zeit der beruflichen Ausbildung zurückgelegt wurde (§ 54 SGB VI).
2. Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes werden bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 sowohl die Pflichtbeiträge für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als auch die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zugrunde gelegt (§ 71 SGB VI).
Hierdurch werden die negativen Auswirkungen einer niedrigen Beitragszahlung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei frühzeitigen Eintritt einer Erwerbsminderung weitgehend neutralisiert.

von
Walter

Damit es die "Zusatzpunkte" für die berufliche Ausbildung gibt, muss dahinter "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" stehen.

Das ist ein häufiger Fehler in Rentenbescheiden.

Berufliche Ausbildung kann z.B. auch ein Pflichtpraktikum in einem Studium sein. Ich habe dafür dieses Jahr eine kleine nette Nachzahlung erhalten.

von
W°lfgang

Zitiert von: Walter
Das ist ein häufiger Fehler in Rentenbescheiden.

Erfahrung:

...das ist ein häufiger Fehler von Versicherten, die bei vorlaufenden 'hundertfachen' Anfragen zur Kontenklärung oder selbst im Rentenverfahren nicht die erforderlichen Angaben dazu gemacht haben/Unterlagen schuldig geblieben sind.

Hmm ...gerade die 'Akademiker' fallen hier besonders auf, wenn es um 'Schludrigkeiten' im VV/bei der eigenen Rente geht ;-)

Der Fehler liegt grundsätzlich nicht bei der DRV, sondern beim Versicherten selbst!

Der angebliche/häufige Fehler im Rentenbescheid - gern von den Trash-Medien zur refinanzierten Unterhaltung für das eigene 'Trash-Publikum' genutzt - ist Märchen ohne Ende ...'lockt' aber immer wieder zur Kommentierung div. User an *g

Gruß
w.

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