Hallo Otraholz,
Zeiten der Arbeitslosigkeit auch ohne Leistungsbezug können als Anrechnungszeiten und damit bei der Prüfung der einjährigen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, ebenso wie als Verlängerungstatbestand für die Prüfung der 96 Monate im Zehnjahreszeitraum. Arbeitslos in diesem Sinne ist regelmäßig, wer keine Beschäftigung ausübt und eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunde pro Woche sucht. Damit die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechungszeit berücksichtigt werden kann, muss diese sich an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anschließen. Inwieweit diese Zeit Anrechnungszeit ist, entscheidet die Agentur für Arbeit und teilt dies dem Rentenversicherungsträger mit. Ausnahmen gibt es für über 58,5 -jährige. Für die Voraussetzung Arbeitslosigkeit zu Rentenbeginn ist ausreichend, dass Sie ohne Beschäftigung sind. Arbeitsuchend müssen Sie zu diesem Stichtag nicht sein. Nähere Informationen gibt Ihnen gern Ihr Rentenversicherungsträger in einem Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Im Übrigen verweise ich auch auf den Beitrag von Wolfgang.