Hallo Günter,
der Kollege DRV hat das schön auf den Punkt gebracht.
Alle in der Ehezeit liegenden Rentenzeiten, also auch Kindererziehungszeiten, werden im Rahmen einer Ehescheidung bzw. eines Versorgungsausgleichs hälftig aufgeteilt.
Da Kindererziehungszeiten aktuell den Zeitraum vom Monat nach der Geburt bis zum Monat des 3. Geburtstages des Kindes umfassen, kann es zu verwerfen kommen, wenn eine Ehescheidung z.B. 12 Monate nach der Geburt eines Kindes durchgeführt wird. Dann würden nicht alle Kinderjahre in der Ehezeit liegen, sondern zum Teil in die Nachehezeit fallen. Hier würden dann tats. nur die innerhalb der Ehezeit liegenden Kinderjahre berücksichtigt (halt zum Beispiel nur 12 Monate) und aufgeteilt werden. Die weiteren Kinderzeiten (nach dem 12. Monat) würden dann außerhalb der Ehezeit liegen und nicht in den Versorgungsausgleich gehören.