Man muss zwischen Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten unterscheiden.
Zunächst einmal die Frage: Ist die Zeit überhaupt eine Grundrentenzeit?
Zeiten aus einem Minijob gehören nicht dazu. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. ALG II sind keine Grundrentenzeiten.
Dann kommt die Frage: Umfassen die Grundrentenzeiten mindestens 33 Jahre?
Dazu zählen in aller Regel auch vergleichbare Zeiten im Ausland aufgrund von Sozialversicherungsabkommen.
Dann kommt die Frage, ob es sich um Grundrentenbewertungszeiten handelt.
Dazu gehören in jedem Fall die genannten 3 Monate mit Gehalt. Allerdings zählen diese – betrachtet für jeden Kalendermonat für sich – nicht mehr zu den Grundrentenbewertungszeiten, wenn sie nicht mindestens die von Ihnen für ein Kalenderjahr erwähnten 30 % (= 0,3 Entgeltpunkte) erreichen, genauer gesagt für einen Kalendermonat 0,0250 Entgeltpunkte.
Mit dem „überdurchschnittlichen“ Gehalt erreichen Sie aber den erforderlichen Mindestwert; das ergäbe ja z.B. bei einem Gehalt von 120 % (= 1,2000Entgeltpunkte / Jahr bzw. 0,1000 /Monat. Diese Zeiten (also auch die über 80 %) zählen als Grundrentenbewertungszeiten mit.
Bei Auslandszeiten in der EU geht man normalerweise von dem Durchschnittswert aus, der vorher oder nachher in Deutschland erzielt wurde.
Überschreitet der Wert aus allen Grundrentenbewertungszeiten im gesamten Versicherungsleben pro Kalendermonat aber 0,0667 Entgeltpunkte (= gut 80 % / Jahr) gibt es keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (der Begriff „Grundrente“ ist völlig fehl am Platz). Viele Zeiten über 80 % können also dazu führen, dass Zeiten zwischen 30 und 80 % an Verdienst den Maximalwert von 80 % überschreiten und es deshalb keinen Zuschlag gibt.
Vermutlich können Sie aber - insbesondere wegen der Zeiten im Ausland - noch ziemlich lange warten, bis Sie einen Bescheid erhalten.