Nein - als Anrechnungszeiten kommen grundsätzlich nur beitragsfreie Zeiten (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfrist bei Schwangerschaft, Schulzeiten) in Betracht.
Geringfügige Beschäftigungen, welche bis 31.03.1999 ausgeübt wurden, können im Versicherungskonto keine Berücksichtigung finden.