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Zeiten Hochschulstudium

von Wunderhkind28.05.2008 | 11:57
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zeiten der (Schul- und)Hochschulausbildung (hier: ohne Fachhochschule)sind insgesamt bis zu 8 Jahren im Versicherungsverlauf "abbildbar" (Terminus:Anrechnungszeiten?) Frage: Wird ein erstes Hochschulstudium abgeschlossen, aber ein anderes Hochschulstudium weitergeführt (oder auch ein Aufbaustudium angeschlossen) - keine blosse Einschreibung ! - ist das weitere Hochschulstudium nach dem Abschluss des ersten auf die 8 Jahre anrechenbar? Ein Aufbaustudium auch? Oder werden diese - im Gegensatz zu "beliebigen" Hochschulzeiten ohne Abschluss (!) nicht angerechnet? Wo kann man das nachlesen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung

(Schul-, Fach- oder Hochschule, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) sind nach

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 i. d. F. des AVmEG (in Kraft ab 01.01.2002) insgesamt

höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Mehrere Ausbildungen werden also auf insgesamt 8 Jahre begrenzt. Grundsätzlich ist ein Abschluß der Ausbildung nicht mehr erforderlich, damit die Zeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt werden kann.

Ein Ergänzungs- oder ein Zusatzstudium, das nach einer der maßgendenen Prüfungsbestimmung vorgesehenen Abschlußprüfung in der gleichen Studieneinrichtung liegt, kann grundsätzlich nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Etwas anderes gilt nur in den Fällen, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Besonderheiten gibt es im Falle einer Promotion, diese ist nur dann als Ende der Hochschulausbildung anzusehen, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang nicht

bereits eine andere Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen

Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tag des Bestehens dieser

anderen Prüfung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Es kommt darauf an, ob das Diplom in der selben Studienrichtung zwingend für einen späteren Beruf Voraussetzung ist oder ob man diesen Beruf bereits nach Ablegung der Staatsprüfung ausüben kann. Im 2. Fall wäre die Zeit bis zum Diplom keine Anrechnungszeit mehr. Wird das Diplom in einem anderen Studienbereich angestrebt, kann die Zeit als Anrechnungszeit bis zur Gesamt-Höchstdauer berücksichtigt werden.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Gesetzesgrundlagen sind § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SBG VI) sowie ergänzend das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG) sowie zuletzt das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RV-Nachhaltigkeitsgesetz).

In Ihrer nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gibt es zu diesen Themen verschiedene Broschüren, die Sie aber auch im Internet anfordern können: www.deutsche-rentenversicherung.de

Im Übrigen müsste ich Sie leider auf die Stichwortsuche im Internet verweisen.

4 Antworten

Wunderhkindam 28.05.2008 | 13:44
Danke! Daraus ergeben sich folgende Fragen: Wenn nach der Staatsprüfung ein Diplom angestrebt wird - ist dies ein neuer akademischer Grad? Hier werden Nichtabschließer eines Studiums besser gestellt als solche, die eines abschließen. - Wo steht diese Ungleichbehandlung im Gesetz - bwz. gibt es hierzu Urteile oder Ähnliches?
Schadeam 28.05.2008 | 14:08
bei allem Ärger über Ungleichbehandlungen und Ungerechtigkeiten, sollte man in dieser Sache die Dimension der Problematik nicht aus den Augen verlieren: 1) ab Rentenbeginn 2009 steigern diese Zeiten die Rente nicht mehr. 2) wer sein erstes Hauptstudium abgeschlossen hat, hat zusammen mit der Zeit ab 17 bis zum Abitur schon mindestens 6 bis 7 Jahre "verbraten". So gesehen gehts doch dann noch um ca. ein Jahr, dass nicht mit Entgeltpunkten belegt ist und lediglich mögliche andere beitragsfreien Zeiten beeinflußt. Und wer davon betroffen ist, soll die Zeit des weiteren Studiums im Kontenklärungsverfahren geltend machen. Wird das dann abgeleht, stehen die Wege Widerspruch und Klage offen (aber s.o.!) Und wie dann die Rechtslage im jahr des Rentenbeginns ist,.....
Wunderhkindam 28.05.2008 | 14:49
Nochmals Danke! Der RV-Service ist wirklich gut und hilfreich. Wahrscheinlich letzte Frage: Wo steht das alles geschrieben? Wie sind da die Regeln? Herzlichen Dank bereits jetzt!
Wolfgangam 29.05.2008 | 00:18
Hallo Wunderkind, Nachlesen: http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm Durchhangeln über - RH-SGB - SGB VI - § 58 Steht ein bisschen mehr drin, als nur in den Merkblättern/Gesetzestexten ;-) Gruß w.
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