Hallo, ich hatte im März 2018 eine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) abgebrochen und wurde von der Bildungseinrichtung (ärztlicher Dienst), arbeitsunfähig entlassen. Dann erfolgte der Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld I, und jetzt ein paar Monate entrichte ich freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung. Kann aber leider aus gesundheitlichen Gründen nicht berufstätig sein.
Mein Arzt hat mir empfohlen einen EM-Antrag zu stellen da sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbessert. Wenn ich zum 01. Juni 2022 jetzt einen Antrag stelle, was passiert mit den Zeiten vom
März 2018 bis Mai 2022?? werden die Zeiten im Versicherungsverlauf nicht mehr bei der EM-Rentenberechnung berücksichtigt? Die Zeiten März 2018 bis Mai 2022, erfolgt hier dann eine Nachzahlung der Rente? Der Rentenanspruch beträgt lediglich 680 € brutto.
Kann ich bis zur Bewilligung des Antrags, ALG II / Hartz IV beantragen? Weil im Antrag ist ja anzugeben ob man 3 Stunden und mehr erwerbstätig sein kann.
Mein Arzt hat mir empfohlen einen EM-Antrag zu stellen da sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbessert. Wenn ich zum 01. Juni 2022 jetzt einen Antrag stelle, was passiert mit den Zeiten vom
März 2018 bis Mai 2022?? werden die Zeiten im Versicherungsverlauf nicht mehr bei der EM-Rentenberechnung berücksichtigt? Die Zeiten März 2018 bis Mai 2022, erfolgt hier dann eine Nachzahlung der Rente? Der Rentenanspruch beträgt lediglich 680 € brutto.
Kann ich bis zur Bewilligung des Antrags, ALG II / Hartz IV beantragen? Weil im Antrag ist ja anzugeben ob man 3 Stunden und mehr erwerbstätig sein kann.
Hallo MJSommer,
Die Zeiten, die zur Berechnung der EM-Rente berücksichtigt werden, hängen davon ab, wann der 'Leistungsfall' also der Eintritt der Erwerbsminderung festgelegt wird. Dies kann durchaus auch rückwirkend sein und evtl. sogar schon vor Abbruch Ihrer LTA-Maßnahme, da Sie davor ja wohl eine medizinische Reha absolvieren mussten, kann aber hier nicht prognostiziert werden. Das stellt dann der sozialmedizinische Gutachter der DRV nach Antragstellung fest. Zeiten, die nach dem Leistungsfall beitragsmäßig noch angefallen sind, wirken sich dann erst auf Ihre spätere Altersrente aus.
Der Rentenbeginn wiederum hängt auch vom Zeitpunkt der Antragstellung mit ab und kann ebenfalls dann aber auch rückwirkend liegen. Sofern dann eine volle EM-Rente rückwirkend bewilligt werden würde, hätten Krankenkasse und Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch auf das zeitlich sich mit der Rente überschneidenden geleistete KG/ALG. Der Erstattungsbetrag wird tagesgenau verrechnet und ist jeweils auf die Höhe des Zahlbetrages Ihrer monatlichen Rente begrenzt.
Sie würden also schlimmstenfalls keine Nachzahlung erhalten, müssten eine Differenz aber auch nicht erstatten.
Grundsätzlich müssten Sie auch Anspruch auf ALGII haben, denn so lange die DRV noch keine Erwerbsminderung festgestellt hat, darf das JC Sie nicht ablehnen. Sie stellen sich dort im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ob Sie ansonsten die Voraussetzungen erfüllen, müssten Sie bitte direkt mit dem JC klären.
Zu empfehlen wäre also in Ihrem Fall, den Antrag auf EM-Rente schnellstmöglich zu stellen und dann das Ergebnis geduldig abzuwarten. Und in der Zwischenzeit die Ansprüche beim JC klären/nutzen.
Viel Erfolg und alles Gute!
Zum Nachlesen hier noch die Paragraphen:
Erstattungsansprüche sind in den §§103 ff. SGB X geregelt, der Anspruch auf ALG nach Aussteuerung aus der KK mit §145 SGB III (Nahtlosigkeit).
Zur EM-Rente Anspruch §43 SGB VI und zum Rentenbeginn §99 ff. SGB VI.
Im Zweifelsfall oder weiteren Fragen steht Ihnen auch Ihre zuständige DRV beratend zur Verfügung.
Hallo MJSommer,
den Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) stellt der sozialmedizinische Dienst im Einzelfall fest. Ihre Versicherungszeiten nach dem Leistungsfall werden in der EM-Rente nicht berücksichtigt, sondern erst in einer späteren Rente.
Ob Ihre Rente nachgezahlt wird, hängt von der rechtzeitigen Antragstellung ab. Sollte tatsächlich festgestellt werden, dass Sie bei Abschluss der Rehamaßnahme erwerbsgemindert waren, gilt der Antrag auf Reha als Rentenantrag. Hier würden Sie eine entsprechende Nachzahlung erhalten. Von dieser Nachzahlung können allerdings Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger bedient werden (nur bei voller Erwerbsminderung).
Sollten Sie Ihren Lebensunterhalt zwischenzeitlich nicht bestreiten können, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung