Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWenn in einem Kalendermonat mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten eine dieser
Zeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt
werden kann, ist dieser Kalendermonat auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.
Pflegetätigkeit - nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung ab 01.04.1995 (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI – Pflichtbeiträge) ist in diesem Fall auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.
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