Hallo Hans60,
In dem Urteil geht es darum, dass der 'Zahltermin' als Maßstab genommen worden war. Tatsächlich wird es aber so gehandhabt:
Beitragsrechtlich sind die von Ihnen genannten Abgeltungen dem letzten Beitragsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, auch wenn wenn davor (z.B. wegen Krankengeldbezug) ansonsten keine Gehaltszahlungen seitens des Arbeitgebers bezahlt wurden. Dies liegt daran, dass diese 'Abgeltungen' erst bezahlt werden können/dürfen, wenn feststeht, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Und anhand dieser Beitragsmeldung erfolgt dann die Zuordnung, in welches Jahr dieser Hinzuverdienst gehört.
Auf z.B. zwei Jahre gesplittet wird es nicht.
Wenn also Ihr Arbeitsverhältnis z.B. zum 31.12.2021 endete, dann wird der Hinzuverdienst dem Jahr 2021 zugeordnet, auch wenn die tatsächliche Zahlung erst in diesem Jahr (2022) erfolgt.
Als Hinzuverdienst gilt der Bruttobetrag. Hiervon können Sie dann 6.300 EUR abziehen. Den Restbetrag teilen Sie durch zwölf (Monate). Von diesem Betrag werden dann 40% von Ihrer monatlichen Rente des Jahres 2021 abgezogen (evtl. mehr, wenn die Abgeltung Ihren Hinzuverdienstdeckel übersteigt > siehe Rentenbescheid).
Wenn Ihre Rente z.B. erst im August 2021 begann, wird also für die Monate August bis Dezember diese Minderung berücksichtigt.
Üblicherweise wird dieser Hinzuverdienst erst zum 1.7. überprüft und ab dann beginnt die Minderung (also 'verschoben').
Unabhängig davon müssen Sie diese Einkünfte Ihrer zuständigen DRV aber mitteilen, sobald Ihnen die Abrechnungen dazu vorliegen.
Eine Splittung der Beträge bzw. nochmals 'genau drauf schauen' könnte aber für die Höhe der zu zahlenden Beiträge von Interesse sein. Denn wenn Ihr Arbeitgeber in dem gesamten Jahr, dem die Abgeltung zuzuordnen ist, ansonsten keine sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandsteile an Sie bezahlt hat, wäre die Abgeltung unter Umständen sozialversicherungsfrei. Zutreffen könnte dieser Fall, wenn Sie schon in 2020 und im ganzen Jahr 2021 (bis zum Rentenbeginn) AU waren und deshalb Krankengeld (ohne Zuschuss vom Arbeitgeber) bezogen haben. Diesbezüglich sollten Sie die Abrechnung noch mal checken.
Ein schönes Wochenende und alles Gute!