Zeitlich Zuordnung von Einmalzahlungen

von
Hans60

Guten Tag,
ich musste meinen Arbeitsvertrag nach der EM-Rentenbewilligung auflösen. Daraus ergaben sich Nachzahlungen aus den Jahren 2020 und 2021, nämlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltungen usw. Hier habe ich mit einer Anrechnung auf die Rente, sprich Rentenminderung wohl zu rechnen.

Aber gut die Hälfte der Einmalzahlung sind Ansprüche aus dem Jahr 2020 (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, usw.). Nach meinem Verständnis müssten bei der Anrechnung auf die Rente doch die Hinzuverdienst-Freibeträge von 2020 UND 2021 berücksichtigt werden, weil die Entstehung der Zahlungsansprüche zeitlich ganz klar zugeordnet werden können.

Das habe ich auch auf einer Internetseite so rausgelesen.

www.anwalt.de/rechtstipps/hinzuverdienst-bei-unbefristeter-erwerbsminderungsrente-beruecksichtigung-einer-urlaubsabgeltung_157635.html

Liege ich da richtig oder wie wird das bei der DRV normalerweise gehandhabt?
Danke

von
Siehe hier

Hallo Hans60,
In dem Urteil geht es darum, dass der 'Zahltermin' als Maßstab genommen worden war. Tatsächlich wird es aber so gehandhabt:

Beitragsrechtlich sind die von Ihnen genannten Abgeltungen dem letzten Beitragsmonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, auch wenn wenn davor (z.B. wegen Krankengeldbezug) ansonsten keine Gehaltszahlungen seitens des Arbeitgebers bezahlt wurden. Dies liegt daran, dass diese 'Abgeltungen' erst bezahlt werden können/dürfen, wenn feststeht, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Und anhand dieser Beitragsmeldung erfolgt dann die Zuordnung, in welches Jahr dieser Hinzuverdienst gehört.
Auf z.B. zwei Jahre gesplittet wird es nicht.

Wenn also Ihr Arbeitsverhältnis z.B. zum 31.12.2021 endete, dann wird der Hinzuverdienst dem Jahr 2021 zugeordnet, auch wenn die tatsächliche Zahlung erst in diesem Jahr (2022) erfolgt.

Als Hinzuverdienst gilt der Bruttobetrag. Hiervon können Sie dann 6.300 EUR abziehen. Den Restbetrag teilen Sie durch zwölf (Monate). Von diesem Betrag werden dann 40% von Ihrer monatlichen Rente des Jahres 2021 abgezogen (evtl. mehr, wenn die Abgeltung Ihren Hinzuverdienstdeckel übersteigt > siehe Rentenbescheid).
Wenn Ihre Rente z.B. erst im August 2021 begann, wird also für die Monate August bis Dezember diese Minderung berücksichtigt.
Üblicherweise wird dieser Hinzuverdienst erst zum 1.7. überprüft und ab dann beginnt die Minderung (also 'verschoben').
Unabhängig davon müssen Sie diese Einkünfte Ihrer zuständigen DRV aber mitteilen, sobald Ihnen die Abrechnungen dazu vorliegen.

Eine Splittung der Beträge bzw. nochmals 'genau drauf schauen' könnte aber für die Höhe der zu zahlenden Beiträge von Interesse sein. Denn wenn Ihr Arbeitgeber in dem gesamten Jahr, dem die Abgeltung zuzuordnen ist, ansonsten keine sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandsteile an Sie bezahlt hat, wäre die Abgeltung unter Umständen sozialversicherungsfrei. Zutreffen könnte dieser Fall, wenn Sie schon in 2020 und im ganzen Jahr 2021 (bis zum Rentenbeginn) AU waren und deshalb Krankengeld (ohne Zuschuss vom Arbeitgeber) bezogen haben. Diesbezüglich sollten Sie die Abrechnung noch mal checken.

Ein schönes Wochenende und alles Gute!

Experten-Antwort

Hallo Hans60,

Einmalzahlungen sind dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente noch bestand - das ist bei Ihnen ja der Fall. Die Einmalzahlung ist in kompletter Höhe dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt wurde. Die entsprechende Festlegung der Rentenversicherung können Sie gern hier nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText11

Eine Aufteilung auf mehrere Jahre und damit die Anwendung einer doppelten Hinzuverdienstgrenze kann leider nicht erfolgen.

Das von Ihnen angegebene Urteil bezieht sich auf die Hinzuverdienstregelung nach dem bis 30.06.2917 geltenden Recht (das ist vor Einführung der sogenannten Flexirente). Dabei ging es im Wesentlichen darum, welchem *Monat* die Einmalzahlung zugeordnet wird. Diese Unterscheidung hat nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht aber keine Bedeutung mehr, weil die Prüfung seitdem nicht mehr monatlich erfolgt, sondern bezogen auf das ganze Kalenderjahr.

von
Hans60

Guten Tag, ich habe mir das alles noch mal genau angesehen. Ich habe verstanden, dass die komplette Einmalzahlung ausschl. dem Jahr 2021 zuzuordnen ist, da das Arbeitsverhältnis im Dez. 21 endete. Alles sehr klar und verständlich erklärt. Danke hierfür an beide Teilnehmer.

Es ist richtig, dass ich die ganzen Jahre 2020 + 2021 arbeitsunfähig war und (soweit ich das sehe) dass mein ehemaliger Arbeitgeber für die Abgeltung auch tatsächlich keine Sozialbeiträge entrichtet hat. Mein letztes ordentliches sozialversicherungspflichtiges Gehalt bezog ich in 2019. Somit sollte das (keine SV-Beiträge entrichtet) doch eigentlich völlig korrekt sein. Da muss ich also auch nichts tun.

Ich verstehe allerdings nicht ganz die o.g. Bemerkung „(ohne Zuschuss vom Arbeitgeber)“ von „Siehe hier“ bezüglich des Krankengeldbezuges. Ich habe zwar keine Zuschüsse erhalten, aber die wären doch ohnehin kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt und somit eh kpl. außen vor, sofern sie nicht das letzte Nettogehalt überschreiten.

Gruß
Hans

von
Siehe hier

Zitiert von: Hans60
Guten Tag, ich habe mir das alles noch mal genau angesehen. Ich habe verstanden, dass die komplette Einmalzahlung ausschl. dem Jahr 2021 zuzuordnen ist, da das Arbeitsverhältnis im Dez. 21 endete. Alles sehr klar und verständlich erklärt. Danke hierfür an beide Teilnehmer.

Es ist richtig, dass ich die ganzen Jahre 2020 + 2021 arbeitsunfähig war und (soweit ich das sehe) dass mein ehemaliger Arbeitgeber für die Abgeltung auch tatsächlich keine Sozialbeiträge entrichtet hat. Mein letztes ordentliches sozialversicherungspflichtiges Gehalt bezog ich in 2019. Somit sollte das (keine SV-Beiträge entrichtet) doch eigentlich völlig korrekt sein. Da muss ich also auch nichts tun.

Ich verstehe allerdings nicht ganz die o.g. Bemerkung „(ohne Zuschuss vom Arbeitgeber)“ von „Siehe hier“ bezüglich des Krankengeldbezuges. Ich habe zwar keine Zuschüsse erhalten, aber die wären doch ohnehin kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt und somit eh kpl. außen vor, sofern sie nicht das letzte Nettogehalt überschreiten.

Gruß
Hans

Hallo Hans,
das hat dann aber doch etwas mit der Zählung der sozialversicherungspflichtigen Tage während des Bezuges von Krankengeld zu tun und kann unter Umständen Einfluss auf die Berechnung für die Einmalzahlung haben. Das war der Grund für diesen Klammersatz.
Entfällt dann aber ja in Ihrem Fall ohnehin.
Und ja, war dann völlig korrekt, dass der Arbeitgeber nichts abgezogen hat.

Bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes gilt das Bruttogehalt.
Unabhängig davon, ob es sozialversicherungspflichtig oder -frei war.
Wenn man sich dann aber mit sehr spitzem Bleistift hinsetzen würde, würde man dennoch feststellen, dass die Minderung der Rente schon 'irgendwie' vorher eingegangen war (durch beitragsfreiheit z.B.), und dann auch nochmals die Beitragslast während der Minderung kürzt, denn die erfolgt ja auch brutto, d.h. während der Zeit werden dann weniger KV/PV-Beiträge fällig. Also hat sich der Gesetzgeber schon ein bisschen was dabei gedacht, das mit der geltenden Regelung zu 'vereinfachen'.
Ist eine Berechnung für einen langweiligen Regentag, ändern kann man ohnehin nichts daran, dass es so berechnet wird :-)

Einen schönen Restsonntag!

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