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Experten-Antwort

Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung

von Chronisch Krank10.07.2014 | 15:56
904 Ansichten
2 Antworten

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Ich bin seit 2000 chronisch krank (MS) Ich habe seit 2010 laufend Verschlechterungen , die nicht rückgängig sind wie zuvor. Vor allem habe ich mit chronischer Erschöpfung und massivem Schwindel Schwindel zu kämpfen. In einem Bein habe ich eine Fusshebeschwäche und kann daher nur eingeschränkt gehen. Ich bin nun seit über einem Jahr krank geschrieben, war mehrmals Stationär im Krankenhaus. Zwischendurch in Reha.AU entlassen, teilerwerbsrente empfohlen. Allerdings habe ich keinen Rentenantrag gestellt. Seither weiterhin krank geschrieben und weiter Verschlechterungen Nun läuft demnächst das Krankengeld aus. Kulanterweise zahlt die Kasse bis zum Ende. Nun möchte ich im August denAntrag auf volle EM-Rente stellen. Wie wird denn der Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung festgestellt. Es kann doch kein genauer Tag ermittelt werden wie beispielsweise bei einem Unfall. Legt der ärztliche Ausschuss der RV den Zeitpunkt nach eigenem Ermessen fest. Oder zählt in dem Fall der Tag der Antragstellung?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.07.2014 | 08:22

Hallo Chronisch Krank,

die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsminderung hängt immer vom Einzelfall ab. Wie Hörwig richtig schreibt, kann das beispielsweise der Zeitpunkt der Reha- oder Rentenantragstellung sein. Es kommt ggfs. auch der Zeitpunkt einer stationären Krankenhausaufnahme in Betracht.

Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig das Datum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, also der erste Tag der ununterbrochenen Krankschreibung, herangezogen, sofern die Gesundheitsstörung, auf der die Erwerbsminderung basiert, zu diesem Zeitpunkt bereits in entsprechendem Ausmaß vorlag.

Die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem eine Erwerbsminderung vorliegt, treffen die Ärzte der Rentenversicherungsträger stets im Einzelfall unter Betrachtung des gesamten dokumentierten Krankheitsverlaufs.

1 Antworten

Hörwigam 10.07.2014 | 16:28
" Legt der ärztliche Ausschuss der RV den Zeitpunkt nach eigenem Ermessen fest" Ja so ist es. Wer sollte es auch sonst tun und den Zeitpunkt festlegen ?? Es kann z.b. der Tag der Renteanntragstellung genommen werden, der Tag einer Rehaantragstellung oder der Entlasstag aus einer Rehamassnahme, der Tag der Entlassung aus einem Krankenhaus nach einer OP etc. pp.
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