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Experten-Antwort

Zeitpunkt EU-Rentanantrag

von lui18.10.2010 | 01:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit langem arbeitsunfaehig, steht demnaechst eine med. Reha an. Dort wird sicherlich auch die Notwendigkeit einer EU-Rente geprueft werden. Kann das Verfahren trotzdem beschleunigt werden, wenn ich gleich einen solchen Antrag stelle-oder sollte ich einfach die Reha ( die aber erst in 6 Wochen beginnen kann ) abwarten. Werde diesen Antrag auf jeden Fall und unabhaengig von der Bewertung der Reha-Aerzte stellen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie haben für die bereits bewilligte Reha-Maßnahme einen Antrag gestellt (der Beginn der Reha erfolgt aber erst in 6 Wochen). Aufgrund dieses Sachverhalts prüft Ihr Rentenversicherungsträger erst nach Durchführung der Reha, wenn der Entlassungsbericht vorliegt, ob eventl. ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, dann gilt der bereits gestellte Reha-Antrag schon als Rentenantrag. Sie werden hierüber schriftlich informiert bzw. auch über die dann weitere Verfahrensweise. Zu beachten ist noch ob Sie den Reha-Antrag selbst gestellt haben oder ob Sie von Ihrer Krankenkasse dazu aufgefordert wurden (sogen. Dispostionsrecht). Auswirkungen auf eine eventl. Krankengeldzahlung kann dies auch haben. Vorsorglich sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Hier kann man Ihnen alles weitere näher erklären. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link “Service/Beratungsstellen“ ermitteln.

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4 Antworten

Nixam 18.10.2010 | 08:09
Sie fragten: Kann das Verfahren beschleunigt werden? NEIN! Das Verfahren kann durch einen parallel laufenden Rentenantrag zum Rehaverfahren NICHT BESCHLEUNIGT WERDEN! Was passiert durch den Rentenantrag? Der Sachbearbeiter legt eine Renten-Akte an und heftet den Rentenantrag ab und.... er wartet den Entlassungsbericht aus dem Reha-Verfahren ab!!!!! Eine Entscheidung im Rentenantrag wird vor Vorliegen des Entlassungsberichts nicht fallen!!!! Was wollen Sie da beschleunigen???? Viele Grüsse Nix
Nixam 18.10.2010 | 08:21
Sie sind für die Reha-Massnahme untersucht worden und es wurde ein ärztliches Gutachten erstellt. Wenn Sie von vornherein als "Erwerbsunfähig geschrieben" worden wären, dann hätte Ihr Reha-Antrag als Rentenantrag gegolten und Sie wären direkt zur Rentenantragstellung aufgefordert worden und hätten eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Wenn Sie jetzt einen Rentenantrag stellen, ohne Entlassungsbericht aus der Klinik, müsste Ihr Rentenantrag abgelehnt werden. Deshalb wartet die Rentenabteilung den Entlassungsbericht ab, um zu sehen, ob dort nicht etwas Konkreteres zur Ihrer Erwerbs(un)fähigkeit drinsteht. Deshalb nützt ein Rentenantrag zum jetzigen Zeitpunkt - vor Vorliegen des Entlassungsberichts - nichts! Viele Grüsse Nix
Klemensam 18.10.2010 | 10:53
Einen EM-Antrag können Sie natürlich jederzeit auch noch vor der Reha stellen. Nur wird ihnen dies - wie schon gesagt wurde - nichts bringen. Weder zeitlich noch sonst irgendwie. Eher das Gegenteil könnte dann der Fall sein. Die RV wird mit Sicherheit jetzt erst die Reha und deren sozial-med. Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit abwarten und würde erst dann über den gestellten EM-Antrag entscheiden. Auch finanziell könnte eine zu frühe Stellung des EM-Antrages ein Nachteil für Sie sein. Darum sollten Sie die Zahlung des Krankengeldes ( welches ja fast immer höher als die zu erwartende Rente ist ) möglichst lange heraus zögern. Bei der Stellung eines Rehaantrag wird geprüft, ob eine med. Reha überhaupt sinnvoll ist und vor allem ob eine drohende Erwerbsminderung abgewendet oder eine bereits bestehende EM mit der Reha behoben werden kann. Wenn also jemand eine Reha genehmigt bekommt geht die RV derzeit davon aus, das aktuell keine EM besteht oder diese eben mit der Reha behoben/gebessert werden könnte. Zeichnet sich im Rehaantragverfahren aufgrund der ärztlichen Unterlagen ab, das bereits EM besteht und diese auch durch eine med. Reha nicht behoben/gebessert werden könnte, wäre die Reha abgelehnt worden und Sie wären dann gleich zur EM-Antragstellung aufgefordert worden. Natürlich können Sie den EM-Antrag auch noch nach der Reha und unabhängig von deren Ausgang stellen. Allerdings wird so ein Antrag dann wenig aussicht auf Erfolg haben, wenn die Rehaärzte eine Erwerbsminderung verneint haben... Sollten Sie von der Krankenkasse allerdings zum Rehaantrag aufgefordert sein, ist das ganz Verfahren sowieso dann nicht mehr in ihrer Hand und sie müssen alle Entscheidungen/Schritte vorher mit ihrer Krankenkasse abstimmen.
-_-am 18.10.2010 | 07:22
Der formularmäßige Rentenantrag ist auch zu stellen, wenn der Reha-Antrag als Rentenantrag gilt (§ 116 Abs. 2 SGB VI). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html Insofern kann es kein Nachteil sein, bereits einen Rentenantrag zu stellen. Die Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung führt dazu aus: "Damit der Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente" (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB 6, § 8 Abs. 2 SGB 9) zum Tragen kommt, ist vor der Entscheidung über einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Werden Leistungen zur Teilhabe eingeleitet, sollte - um die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten nicht zu gefährden - das Ergebnis möglichst abgewartet werden, bevor über den Rentenantrag entschieden wird. Die vorherige Anerkennung eines Rentenanspruchs ist aber nicht ausgeschlossen und sollte von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden." http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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