Sie haben für die bereits bewilligte Reha-Maßnahme einen Antrag gestellt (der Beginn der Reha erfolgt aber erst in 6 Wochen). Aufgrund dieses Sachverhalts prüft Ihr Rentenversicherungsträger erst nach Durchführung der Reha, wenn der Entlassungsbericht vorliegt, ob eventl. ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, dann gilt der bereits gestellte Reha-Antrag schon als Rentenantrag. Sie werden hierüber schriftlich informiert bzw. auch über die dann weitere Verfahrensweise. Zu beachten ist noch ob Sie den Reha-Antrag selbst gestellt haben oder ob Sie von Ihrer Krankenkasse dazu aufgefordert wurden (sogen. Dispostionsrecht). Auswirkungen auf eine eventl. Krankengeldzahlung kann dies auch haben. Vorsorglich sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Hier kann man Ihnen alles weitere näher erklären. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link “Service/Beratungsstellen“ ermitteln.