Zeitpunkt Rentenantragstellung

von
Jürgen

Ich bin in der glücklichen Situation als 6/52 geborener 01/13 in Rente zu gehen (Schwerbehindert/ Vorruhestand mit Abschlägen). Stelle ich nun den Rentenantrag im März 12 oder erst im September 12? Vielen Dank & Gruß

von
-_-

Zitiert von: Jürgen

Stelle ich nun den Rentenantrag im März 12 oder erst im September 12?

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt die Rentenantragstellung ca. 3 Monate vor Rentenbeginn. Das Versicherungskonto sollte vollständig geklärt sein.

von
KSC

Wenn die Zeiten geklärt sind, reicht es locker den Altersrentenantrag 2 - 3 Monate vor Rentenbeginn zu stellen.

Ein im März 2012 für Jan 2013 gestellter Antrag würde entweder zurückgeschickt oder bis Oktober ins Archiv gelegt (und dort vielleicht vergessen rechtzeitig wieder auszukramen).

Ein zu früh gestellter Antrag bringt Ihnen keinerlei Vorteile, er liegt nur unbearbeitet irgendwo herum.

von
Jürgen

Zitiert von: KSC

Wenn die Zeiten geklärt sind, reicht es locker den Altersrentenantrag 2 - 3 Monate vor Rentenbeginn zu stellen.

Ein im März 2012 für Jan 2013 gestellter Antrag würde entweder zurückgeschickt oder bis Oktober ins Archiv gelegt (und dort vielleicht vergessen rechtzeitig wieder auszukramen).

Ein zu früh gestellter Antrag bringt Ihnen keinerlei Vorteile, er liegt nur unbearbeitet irgendwo herum.


Alles klar. Schönen Dank für die Antwort. Der Grund für meine Überlegung war eigentlich der, dass ich nach altem Recht 6/12 in Rente gegangen wäre.
Gruß

von
öha

Zitiert von: Jürgen

Alles klar. Schönen Dank für die Antwort. Der Grund für meine Überlegung war eigentlich der, dass ich nach altem Recht 6/12 in Rente gegangen wäre.
Gruß

Wenn Sie am 01.01.2007 bereits schwer behindert waren und Altersteilzeit im Vertrauen auf die bisherige Regelung vereinbart hatten bleibt es ja auch bei den bisherigen Altersgrenzen?!

Wenn Sie keinen Vertrauensschutz geltend machen können, dann trifft Sie die Anhebung eben, wie alle anderen auch!

Nach altem Recht (RVO von 1911) gab es die Altersrente erst mit 70 - hier will ja auch keine/r nach altem Recht behandelt werden - Achtung Satire ;-)

Experten-Antwort

Stellen Sie den Rentenantrag bitte erst 3 Monate vor Rentenbeginn. Hinsichtlich der Rechtsanwendung wird in der Rentenversicherung in diesem Falle auf den Rentenbeginn abgestellt und der soll laut Ihren Angaben zum 01.01.2013 erfolgen.

Informieren Sie sich im Rahmen der Rentenantragstellung beim Rentenversicherungsträger, ob Sie vom sog. "Hochrechnungsverfahren" (das bedeutet, dass die Entgelte der letzten 3 Monate hochgerechnet werden - § 194 SGB VI)) Gebrauch machen wollen. Falls die tatsächlichen Entgelte später von den hochgerechneten Entgelten abweichen, kann die Altersrente nicht neu berechnet werden, so dass die ggf. höheren Entgelte (der letzten 3 Monate vor Rentenbeginn) erst bei einer ggf. später zu zahlenden Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden können (§ 70 Abs. 4 SGB VI).

Falls Sie nicht vom sog. Hochrechnungsverfahren Gebrauch machen wollen, ist die abschließende Entgeltmeldung Ihres Arbeitgebers abzuwarten (erfolgt i. d. R. voraussichtlich Anfang Januar 2013), dann würde die Rentezahlung jedoch ggf. nicht pünktlich zu Ende Januar 2013 erfolgen können und Ihre Rente mit einer Nachzahlung bewilligt werden.

von
Jürgen

Zitiert von: Techniker

Stellen Sie den Rentenantrag bitte erst 3 Monate vor Rentenbeginn. Hinsichtlich der Rechtsanwendung wird in der Rentenversicherung in diesem Falle auf den Rentenbeginn abgestellt und der soll laut Ihren Angaben zum 01.01.2013 erfolgen.

Informieren Sie sich im Rahmen der Rentenantragstellung beim Rentenversicherungsträger, ob Sie vom sog. "Hochrechnungsverfahren" (das bedeutet, dass die Entgelte der letzten 3 Monate hochgerechnet werden - § 194 SGB VI)) Gebrauch machen wollen. Falls die tatsächlichen Entgelte später von den hochgerechneten Entgelten abweichen, kann die Altersrente nicht neu berechnet werden, so dass die ggf. höheren Entgelte (der letzten 3 Monate vor Rentenbeginn) erst bei einer ggf. später zu zahlenden Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden können (§ 70 Abs. 4 SGB VI).

Falls Sie nicht vom sog. Hochrechnungsverfahren Gebrauch machen wollen, ist die abschließende Entgeltmeldung Ihres Arbeitgebers abzuwarten (erfolgt i. d. R. voraussichtlich Anfang Januar 2013), dann würde die Rentezahlung jedoch ggf. nicht pünktlich zu Ende Januar 2013 erfolgen können und Ihre Rente mit einer Nachzahlung bewilligt werden.


Recht herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Viele Grüße

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