Hallo, Lehrling,
im Rahmen der Entscheidung über die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist auch die sogenannte Geringfügigkeit zu prüfen. Die Grenze liegt bei 400,- € mtl. Bei nur geringfügig entlohnten Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge auf Ihr Rentenkonto.
Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören auch kurzfristige Beschäftigungen. Kurzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse oder eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.