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Zinsen auf Beitragserstattung

von Hans27.07.2011 | 21:36
3716 Ansichten
6 Antworten

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Ich habe mir als Beamter die vor der Verbeamtung gezahlten RV-Beiträge erstatten lassen (ca. 2500 €). Dies hätte ich schon vor über 20 Jahren tun können, aus Unkenntnis dieser Möglichkeit aber unterlassen. Gibt es einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages? Schließlich hat die DRV mit diesem Geld Jahrzehnte gearbeitet (auch wenn es faktisch an Dritte ausgezahlt hat, ist ein betriebswirtschaftlicher Zinsgewinn entstanden).

6 Antworten

KSCam 27.07.2011 | 21:49
Vergessen Sie das! Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen, da gibt es keine Rechtsgrundlage dafür. Als Beamter wissen Sie doch, dass man sich als Bürger auch selbst "kümmern" muss und der Staat nicht jeden Bürger individuell über jeden möglichen Anspruch informieren kann und muss. Und Sie müssen sich ja nichts erstatten lassen...Sie können auch die 60 Monate voll machen (freiwillige Beiträge sind möglich) und haben später einen Anspruch auf Regelaltersrente. :)
hegehosaam 28.07.2011 | 07:09
Zitat von Hans anzeigenausblenden
Auch wenn es wahrscheinlich nur ein schwacher Trost sein dürfte: Entgegen Ihrer Annahme ist der DRV aus Ihren Beiträgen kein betriebswirtschaftlicher Zinsgewinn entstanden. Denn in der Rentenversicherung besteht kein Kapitaldeckungsverfahren, sondern das sogenannte Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die laufenden Beitragseinnahmen unmittelbar für die laufenden Ausgaben verwendet werden. Es erfolgt keine langfristige Anlage des Kapitals. Lediglich die sog. Nachhaltigkeitsrücklage bzw. Schwankungsreserve, die aber im Vergleich zum Gesamtvolumen der Rentenfinanzen einen verschwindend geringen Teil ausmacht (in 2010 betrug sie 1,11 Monatsausgaben der RV), wird kurzfristig angelegt. Diese Reserve dient aber, wie der Name bereits erkennen lässt, nicht der Erwirtschaftung von Zinsen am Kapitalmarkt, sondern dem unterjährigen Ausgleich von Beitragsschwankungen.
Nixam 28.07.2011 | 07:33
Hallo Hans! Mit den Beiträgen von heute werden die Renten von heute ausgezahlt. Zusätzlich steuert die Bundesregierung einen Bundeszuschuss. Das geht schon seit über 20 Jahren so. Damit ist erwiesen, daß weder der Staat noch der Rentenversicherungsträger einen Zinsgewinn aus Ihren Rentenbeiträgen erwirtschaften konnte, weil Ihre Beiträge zu keiner Zeit in der Staatskasse verblieben sind und überhaupt kein Zinsgewinn damit erzielt werden konnte. Diese Beiträge sind "postwendend" an die Rentner ausgezahlt worden und niemals in der Rentenkasse verblieben! Somit ist der Beweis erbracht, daß eine Verzinsung zu keiner Zeit stattgefunden hat. Außerdem glaube ich nicht, daß Sie aus Unkenntnis über die Beitragserstattung diese nicht beantragt haben. Vielmehr waren Sie sich im Unklaren darüber, ob Ihre Beamtenkarriere so steil nach oben geht, daß Sie eine fette Beamtenpension zu erwarten haben, so daß Sie locker auf die staatliche Rente verzichten können. Sie haben also aus eigenem Sicherheitsbedürfnis heraus die Rentenbeiträge in der Rentenkasse belassen....für den Fall, daß Sie diese Rentenbeiträge doch noch brauchen, wenn Sie mal doch noch normal arbeiten gegangen wären und doch noch Ihre 5 Jahre Beiträge angesammelt hätten, um Rentenansprüche daraus zu resultieren. Also vergessen Sie es mit der Verzinsung. Eine gesetzliche Regelung für einen Anspruch hierfür gibt es eh nicht. Viele Grüße Nix
öhaam 28.07.2011 | 08:24
Zitat von Nix anzeigenausblenden
@Nix: auch wenn Sie keine Beamten mögen - bitte bleiben Sie in Ihrer Wortwahl wenigstens höflich; zudem: wenn Sie nie Beamter waren, dann sollten Sie nicht über ein Berufsbild (und die dazu gehörigen Begleitumstände) urteilen, welche/s Sie nur vom hören/sagen kennen (bei Beamten gibt es, wie bei allen anderen Beschäftigten, solche und solche...!)
Hansam 29.07.2011 | 21:03
@nix: Im Rentenrecht herrscht eben eine eigene Logik. In anderen Rechtsbereichen ist eine Verzinsungspflicht für Erstattungen selbstverständlich (zB im Steuerrecht). Eine Verzinsungspflicht berücksichtigt die unbestreitbare Tatsache, dass es einen größeren wirtschaftlichen Vorteil darstellt, eine Geldsumme vor vielen Jahren bekommen zu haben, als vor kurzem. Übrigens: Offenbar sind Sie Angestellter und haben falsche Vorstellungen von der Höhe von Beamtenpensionen. Angestellte haben unter Berücksichtigung von Betriebsrente bzw Zusatzversorgung im ÖD in der Regel eine höhere Altersversorgung als vergleichbare Beamte, selbst wenn man die Tatsache vernachlässigt, dass vom Nettogehalt des Beamten noch eine exorbitante KV-Prämie abzuziehen ist.
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