Hallo Rentenzins,
eine Zinszahlung erscheint beim geschilderten Sachverhalt nicht möglich.
Hintergrund:
Die Beitragsforderungen auf Grund eines schädigenden Ereignisses gehen nach § 119 SGB X auf den Rententräger über. Insofern bestehen für Sie direkt gar keine Beitragsforderungen und damit auch keine Möglichkeit Zinsen geltend zu machen.
Zinsansprüche aus den Regelungen zur Rentenzahlung/zum Rentenbezug können sich zB aus § 44 SGB I ergeben. Dann müssten mögliche (fällige) und zahlbare Leistungen verspätet erbracht worden sein. Wenn die Beiträge vom Schadenersatzpflichtigen aber erst verspätet zur Rentenversicherung kommen, dann kann die Rentenversicherung diese auch nicht früher weitergeben. Demnach dürften sich auch hier -wobei die Sachverhaltsschilderung dort einigen Spielraum lässt- keine Zinsansprüche realisieren lassen.