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Zinsen

von Carlos18.06.2008 | 17:45
1055 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, da ich auswandere werde ich mir meine Beiträge erstatten lassen. Nun sagt man mir diese werden nicht verzinst ausgezahlt! Kann das sein ? Ich habe gehört wenn die Versicherung mehr als 6 Monate mit Geld arbeitet sind Zinsen fällig. Habe 4 Jahre gezahlt - also mehr als 6 Monate. Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Carlos,

die gesetzliche Rentenversicherung ist eine umlagefinanzierte Versicherung. Die Beiträge, die eingehen, werden unmittelbar wieder ausgezahlt. Eine Verzinsung ist daher nicht möglich, da mit den Beiträgen keine Kapitalbildung betrieben werden kann.

4 Antworten

KSCam 18.06.2008 | 18:37
Vergessen Sie irgendwelche Zinsen, erstattet wird nur der Anteil, den Sie selbst bezahlt haben. Auch die Arbeitgeberanteile verfallen an den Staat. Zinsen gibt es dann, wenn z.B. ein Rentenantrag mehrere Monate nicht bearbeitet wird und dadurch eine Rente "verspätet" nachgezahlt wird, nicht jedoch bei einer Beitragserstattung. Wenn Ihnen diese "Bedingungen" nicht gefallen, zwingt Sie ja keiner zum Erstattungsantrag. Sie können ja die Beiträge auch stehen lassen....
Unbekanntam 18.06.2008 | 19:56
Hallo Carlos, KSC hat ja bereits die richtige Antwort gegeben. Was mich einfach nervt ist, dass Leute sagen "ich habe mal gehört" aber nie sagen "von wem Sie es gehört" haben. Sind Sie so nett und sagen Sie mir mal von wem Sie es gehört haben, damit wir uns an diese Person wenden können. Verstehen Sie mich nicht bitte falsch, dass soll jetzt keine Kritik an Sie sein, sondern an Leute die keine Ahnungen haben - was ja nicht schlimm ist - aber dann reden, was schlimm ist.
-am 19.06.2008 | 08:04
Die Tatsache wird nicht dadurch verhindert, dass Sie einen einzelnen Schwätzer ermitteln. Dummes Zeug wird dann trotzdem weiter verbreitet. Nicht zuletzt daher dieses Forum, in dem man sich kundig machen kann, wie es der Fragesteller getan hat.
*_*am 19.06.2008 | 09:27
Die Verzinsung richtet sich nach § 44 SGB I. Danach beginnt die Verzinsung erst nach Eintritt der Fälligkeit, frühestens aber 6 Monate, nachdem Sie den Antrag (auf Beitragserstattung) gestellt haben. Wann Sie die Beiträge gezahlt haben, ist hier egal!
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