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Experten-Antwort

Zinsentschädigung bei Nachzahlung

von Steffen Evelyn06.09.2010 | 20:35
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7 Antworten

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Sehr geehrtes Expertenteam, mein Antrag der Erwersminderungsrente wurde im Juli 2008 gestellt. Der Widerspruch Sept.2009, Im März 2010 wurde der Antrag ab 01.07.2008 genehmigt und im Mai 2010 nach Abzug von Kranken-und Arbeitslosengeld ausbezahlt. Nun meine Frage, kann ich hier Zinsansprüche ab Juli 2008 geltend machen? Für eine Antwort bedanke ich mich mfg.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Rentennachzahlungen sind gemäß § 44 SGB I mit 4 % zu verzinsen. Hierbei sind die monatlichen Beträge jeweils ab dem Folgemonat nach ihrer Fälligkeit zu verzinsen.

Frühester Zinsbeginn ist nach § 44 Absatz 2 SGB I jedoch der Monat nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des (vollständigen) Rentenantrages. Wenn der Rentenantrag also im Juli 2008 gestellt wurde und die Rente rückwirkend ab Juli 2008 beginnt, ist der Zinsbeginn der 01.02.2009.

Wenn Sie die Mitteilung über die Abrechnung der Rentennachzahlung bereits bekommen haben und eine Verzinsung daraus nicht ersichtlich ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiter, die im Briefkopf des Rentenbescheids genannt sind.

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6 Antworten

-_-am 07.09.2010 | 23:26
§ 44 SGB I - Verzinsung (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__44.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, werden nicht ausgezahlt (§ 118 Abs. 2a SGB VI). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Sind aus der Nachzahlung Erstattungsansprüche zu befriedigen, entfällt insoweit eine Verzinsung der Geldleistung. Zu verzinsen ist ggf. nur der Teil der Nachzahlung, der dem Leistungsberechtigten selbst zusteht. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
egalam 08.09.2010 | 08:58
Selbstverständlich nicht! 23000€ davon haben Sie ja offenbar schon erhalten, nur halt von anderen Sozialleistungsträgern. Somt können auch nur die restlichen 2000 € verzinst werden.
Stefannnnnam 06.09.2010 | 23:00
Zitat von Steffen Evelyn anzeigenausblenden
Sie schreiben "nach Abzug von Arbeitslosen-und Krankengeld". Hat sich denn da überhaupt für die Vergangenheit eine Nachzahlung die Sie auch ausgezahlt bekommen haben ergeben ? Also war die Rente höher als das Kranken-bzw. Arbeitslosengeld ? Wenn die gesamte Nachzahlung (bis auf die letzten Wochen vor der laufenden Zahlung) nicht an Sie ging, dann gibt es auch keine Zinsen.
Batrixam 07.09.2010 | 13:58
Vollständiger Rentenantrag heißt: ALLE zur Bescheiderteilung notwenidgen Unterlagen und Daten wurden vom Versicherten eingereicht. Wenn also für die positive Entscheidung ausschlaggebende (medizinische) Unterlagen erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sind, beginnt die Frist zur Verzinsung auch erst in diesem Moment.
Hoorstam 07.09.2010 | 22:03
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Frühester Zinsbeginn ist nach § 44 Absatz 2 SGB I jedoch der Monat nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des (vollständigen) Rentenantrages.
Vollständiger Rentenantrag heißt: ALLE zur Bescheiderteilung notwenidgen Unterlagen und Daten wurden vom Versicherten eingereicht. Wenn also für die positive Entscheidung ausschlaggebende (medizinische) Unterlagen erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden sind, beginnt die Frist zur Verzinsung auch erst in diesem Moment.
Medizinische Unterlagen zählen nicht zu den "erforderlichen Angaben" für einen vollständigen Rentenantrag .
Steffen Evelynam 08.09.2010 | 01:10
Vielen Dank für die Information. Nun noch ein Beispiel: Rentenbescheid v. März 2010, Nachzahlung ab 01.07.2008 - 30.04.2010 Betrag angenommen 25.000,00 Euro, wird bis zur Klärung der Beträge von KK und ALG 1 einbehalten! Auszahlung dann im Mai 2010 2000 Euro. Kann ich jetzt für den kompletten Betrag von angenommen 25.000 Euro Zinsen als Anspruch geltend machen?? Bitte geben sie mir nochmals einen kleinen Tipp. Vielen, lieben Dank mfg.
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