Hallo Reiwei,
die Auskunft, dass die Rentenversicherung keine Meinung zu Ihren Zinseinkünften hat, ist soweit (leider) korrekt.
Trotzdem ein kleiner Hinweis:
Wenn die Zinserträge einen passenden Freistellungsauftrag haben, dann zahlen sie von diesen Zinseinkünften keine Abgeltungssteuer.
Passt der Freistellungsauftrag nicht (zu niedrig, auf falschem Konto, o.ä.), dann wird zunächst die Abgeltungssteuer einbehalten. Dann sollten auch Zinseinkünfte unterhalb des Freistellungsauftrages bei der Steuererklärung angegeben werden, damit sie die gezahlte Abgeltungssteuer zurück bekommen.
Für weitere Auskünfte zum Steuerrecht muss hier an den Steuerberater Ihres Vertrauens (bzw. an das Finanzamt) verwiesen werden