In der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlte und beanstandete Beiträge, die nicht zurückgefordert werden, gelten auch dann als freiwillige Beiträge, wenn der Beitragswert den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Mindestbeitrag nicht erreicht. Die Beiträge müssen in der gegebenen Höhe berücksichtigt werden; d. h. es sind die beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen, die der Bemessung der ursprünglichen Pflichtbeiträge zugrunde lagen. Die Umwandlung in freiwillige Beiträge ist nur in vollständiger Höhe des Pflichtbeitrages (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zulässig.
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 2. Alternative SGB VI sind Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, genauso Beitragszeiten wie Pflichtbeitragszeiten.