Guten Tag,
ein Versicherter bezieht eine Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Diese Rente hat den Zugangsfaktor 1,0, da der Rentenbeginn nach dem 63 Lebensjahr liegt.
Nun will der Versicherte vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Kürzung von 4,8 % in Anspruch nehmen.
Behalten die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau waren, weiter den Zugangsfaktor 1,0, oder werden diese Entgeltpunkte auch gekürzt?
Falls der Zugangsfaktor 1,0 grundsätzlich bestehen bleibt, gilt dies auch, falls die Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, auf Grund des Hinzuverdienstes ganz oder teilweise nicht gezahlt wird?
Vielen Dank