Hallo User Helena,
man muss unterscheiden, ob eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bleibt der Zugangsfaktor nur bei den Entgeltpunkten bestehen, die für die Berechnung der Rente zu Grunde lagen (die Hälfte der Entgeltpunkte). Die andere Hälfte der Entgeltpunkte bekommen einen anderen, ggfs. höheren Zugangsfaktor.
Sollte während des Rentenbezuges weiterhin gearbeitet worden sein, erhalten diese, neuen Entgeltpunkte auch einen anderen Zugangsfaktor.
Wie User „senf-dazu“ erläutert hat, ist auch die 24 Monats-Frist zu beachten, wenn kein ununterbrochener Rentenbezug ist.