Hallo Frank,
Hier der Link:
http://rvliteratur.bfa.de/raa/00600770rh/00600770rh_b12.htm?CT=6…
"Der Zugangsfaktor ist ... je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen; § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Das ist auch dann der Fall, wenn Entgeltpunkte in einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. in einer Rente wegen Alters aufgrund von Hinzuverdienst im Sinne von §§ 96a, 313 SGB VI bzw. § 34 SGB VI - gegebenenfalls auch vom Rentenbeginn an - nicht in Anspruch genommen worden sind (Rente in teilweiser Höhe, vollständiges Ruhen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Wegfall der Altersrente)."