1. Besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente an einen vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten, ist die Rente vom Ablauf des Kalendermonats an zu leisten, in dem diese beantragt wird (vgl. § 268 SGB VI). Bei einem Im Juli 2014 gestellten Rentenantrag ist der Rentenbeginn der 01.08.2014.
2. Der Rentenabschlag ist abhängig vom Lebensalter. Beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 60. Lebensjahr, wird ein Abschlag 10,8 Prozent vom 60. bis zum 63. Lebensjahr berücksichtigt (Übergangsregelung § 264 d SGB VI).