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Experten-Antwort

Zugangsfaktor bei Folgerente mit höherem Regeleinstiegsalter

von KH01.06.2011 | 14:33
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6 Antworten

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Angenommen, eine Person erhält befristete volle Erwerbsminderungsrente für die Lebensjahre 60-63 mit einem Zugangsfaktor von (1-36*0,003) = 0,892. Mit Ende des 64. Lebensjahres tritt sie nun eine Rente für langjährig Versicherte an - der reguläre Rentenbeginn wäre mit 65. Was ist nun der Zugangsfaktor in diesem Fall? Greift hier §77 Absatz 3 und wenn ja, wie ist die Berechnung? Hintergrund der Frage ist: was passiert eigentlich mit dem Zugangsfaktor (vor allem §77 Absatz 3), wenn die Folgerente einen späteren Regeleinstieg als die Vorrente hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Schließen sich Vorrente und Folgerente nahtlos aneinander an, findet bei der Folgerente § 77 Abs. 3 SGB VI Anwendung und nicht die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

2. Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgebend.

3. Für neu erworbene Entgeltpunkte ist ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen.

4. Außerdem ist zu prüfen, ob ein geminderter Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die im maßgeblichen Verminderungszeitraum nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden, wieder zu erhöhen sind.

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5 Antworten

KHam 01.06.2011 | 15:36
Diese Vorschriften sind mir bekannt. Allerdings ist mir ihre Anwendung auf einen Fall wie dem beschriebenen (neue Rente hat längere Verminderungszeit als alte Rente) unklar.
Bensnam 06.06.2011 | 10:44
Maßgeblich für die Frage ist lediglich das Ende der Vorrente! Endet die Vorrente vor dem 60. Lj. (eigentlich 62. Lj. - aber 264c) so ist ein nahtloser Übergang zur Folgerente erforderlich. Nach Vollendung des 60. Lj. ist ein nahtloser Übergang nicht mehr erforderlich. In diesen beiden Fälle bleibt der Zugangsfaktor der Vorrente für EP die bereits Grundlage waren bestehen bestehen. 77 Abs. 2 spielt hier keine Rolle...auch wenn es sich um ein späteres Renteneintrittsalter handelt. Mit freundlich Grüßen Bensn
KHam 06.06.2011 | 15:14
Was wären also die Folgen für das o. g. Rechenbeispiel? Die Entgeltpunkt bis zum Einstieg in die Erwerbsminderungsrente erhalten einen Zugangsfaktor von 0,893, die Entgeltpunkte aus dem Jahr zwischen den beiden Renten einen Faktor von (1 - 12*0,003 = ) 0,964? Oh, und als was und mit welchem Faktor zählt eigentlich die Zeit, in der die Erwerbsminderungsrente nach dem 60. Lebensjahr bezogen wurde?
Bensnam 06.06.2011 | 15:39
Das ist so korrekt! 0,892 für die EP die der vEM Rente bereits zugrunde lagen und 0,964 für alle neuen EP. Des weiteren verstehe Ihre Frage nicht. Welche "Zeit"? Zurechnungszeit? §59 - bis zum 60. Lj. MfG Bensn
KHam 06.06.2011 | 16:06
Danke für die Beantwortung der eigentlichen Frage. Meine Nachfrage hat sich mittlerweile erledigt. Zeiten des Rentenbezugs nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind keine Anerkennungszeiten, werden bei der Gesamtleistungsbewertung aber auch nicht als Lücken gezählt - sie werden einfach ignoriert, solange sie keine Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten sind. Mir sind zwar noch einige Folgefragen aufgefallen, für diese mache ich aber lieber ein eigenes Thema auf.
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