Fiktive Ausgangssituation: eine Person ist am 1.1.1980 geboren und wird am 31.12.2019 teilweise erwerbsgemindert. Die Erwerbsminderungsrente wird anhand der vorhandenen Entgeltpunkte berechnet, wobei der Zeitraum 1.1.2020-31.1.2040 eine Zurechnungszeit ist.
Diese EM-Rente erhält die Person bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Für die Altersrente wird nun nach §77 der Zugangsfaktor der vorangegangenen Rente für die Hälfte der Entgeltpunkte übernommen, die Bestandteil der vorangegangenen Rente waren.
Nun die Frage: Waren die in der Zurechnungszeit, d. h. zwischen 2020-2040 erzielten Entgeltpunkte nun Bestandteil der EM-Rente? Muss der Zugangsfaktor nun auch für die (Hälfte der) in dieser Zeit erzielten Entgeltpunkte übernommen werden?
Und was wären die betreffenden Stellen in den Paragraphen, aus denen sich die Lösung ergibt?
---
Die Frage erfolgt im Rahmen einer Eigenrecherche für berufliche Zwecke.