Hallo KH,
sofern eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Anspruch genommen wird, wird der Zugangsfaktor um 10,8 % gemindert. Allerdings errechnet sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nur aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die zum Rentenbeginn zu ermitteln sind.
Bei einer späteren sich unmittelbar anschließenden Altersrente werden dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen. Für die bis zum Rentenbeginn der Altersrente noch nicht in Anspruch genommenen anderen Hälfte der Entgeltpunkte und die eventuell zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte wird dann ein neuer Zugangsfaktor ermittelt, der sich nach dem Beginn der späteren Altersrente richtet.
Die gesetzliche Regelung zum Zugangsfaktor ergibt sich aus § 77 Abs. 3 SGB VI, wenn bereits vor der Altersrente Entgeltpunkte in Anspruch genommen wurden.