Zugangsfaktor bei vorhergehender Rente mit Zurechnungszeiten

von
KH

Fiktive Ausgangssituation: eine Person ist am 1.1.1980 geboren und wird am 31.12.2019 teilweise erwerbsgemindert. Die Erwerbsminderungsrente wird anhand der vorhandenen Entgeltpunkte berechnet, wobei der Zeitraum 1.1.2020-31.1.2040 eine Zurechnungszeit ist.

Diese EM-Rente erhält die Person bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Für die Altersrente wird nun nach §77 der Zugangsfaktor der vorangegangenen Rente für die Hälfte der Entgeltpunkte übernommen, die Bestandteil der vorangegangenen Rente waren.

Nun die Frage: Waren die in der Zurechnungszeit, d. h. zwischen 2020-2040 erzielten Entgeltpunkte nun Bestandteil der EM-Rente? Muss der Zugangsfaktor nun auch für die (Hälfte der) in dieser Zeit erzielten Entgeltpunkte übernommen werden?

Und was wären die betreffenden Stellen in den Paragraphen, aus denen sich die Lösung ergibt?

---
Die Frage erfolgt im Rahmen einer Eigenrecherche für berufliche Zwecke.

von
W*lfgang

Hallo KH,

> Und was wären die betreffenden Stellen in den Paragraphen, aus denen sich die Lösung ergibt?

§ 77 Abs. 3 Nr. 2

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__77.html

Der Zugangsfaktor für die halben EP wird nach dem 'Kürzungszeitpunkt' 63+xx neu bestimmt. Mit "Umwandlung"/Beginn der Regelaltersrente erhalten die halben EP der TEM den Zugangsfaktor 1,0.

Es kann allerdings auch zu einem geringeren Zugangsfaktor für die halben EP kommen, falls eine Rente mit niedrigerem Zugangsfaktor _vorher_ beginnen sollte/entsprechende gesetzliche Änderungen den Zugangsfaktor vielleicht erst bei einer Altersrente ab 72 mit 1,0 ansetzen - und vorher Altersrente beantragt wird/Hinzuverdienst zu einer Änderung der TEM und Folgerente führt)

dazu:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_77R3.2

Gruß
w.

von
KH

Wenn ich das richtig interpretiere, dann habe ich mich wohl unklar ausgedrückt, und wir reden aneinander vorbei. Ich meinte jetzt nicht, dass ich die Sonderregelung für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung verstehen möchte (das habe ich hoffentlich soweit), sondern die Handhabung von Punkten aus Zurechnungszeiten bei der Übernahme eines Zugangsfaktors. Man kann in meinem Beispiel die teilweise auch durch eine volle EM-Rente ersetzen.

Ich bohre mein Beispiel mal durch ein paar konkretere Zahlen auf, vielleicht ist es dann deutlicher:

Die genannte Person
- hat ihre Arbeit am 1.1.2000 aufgenommen und
- erzielt in der Zeit 1.1.2000-31.12.2019 jeweils einen EP pro Jahr. Macht 20 EP.
- Sie beginnt eine teilweise EM-Rente am 1.1.2020. Für deren Berechnung wird die Zeit 1.1.2020-31.12.2039 als Zurechnungszeit anerkannt und mit 1 EP pro Jahr berechnet, macht nochmal 20 EP.

Die teilweise EM-Rente basiert also auf 40 EP. Wegen des verfrühten Einstiegs erhält sie einen Zugangsfaktor von 0,892 für diese Punkte.

- Die Person erwirtschaftet im Zeitraum 1.1.2020-31.12.2046 parallel zur TEM 0,5 EP pro Jahr durch Teilzeitarbeit. Sie erzielt daher bis zu ihrem Einstieg in die Regelaltersrente weitere 13 EP.

Für die Regelaltersrente gelten auf jeden Fall die 20 EP mit einem Zugangsfaktor von 0,892 für die Zeit 2000-2019. Aber wieviel Punkte mit welchem Zugangsfaktor erhält sie für die Zeit danach?

Experten-Antwort

Hallo KH,

sofern eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Anspruch genommen wird, wird der Zugangsfaktor um 10,8 % gemindert. Allerdings errechnet sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nur aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die zum Rentenbeginn zu ermitteln sind.

Bei einer späteren sich unmittelbar anschließenden Altersrente werden dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen. Für die bis zum Rentenbeginn der Altersrente noch nicht in Anspruch genommenen anderen Hälfte der Entgeltpunkte und die eventuell zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte wird dann ein neuer Zugangsfaktor ermittelt, der sich nach dem Beginn der späteren Altersrente richtet.

Die gesetzliche Regelung zum Zugangsfaktor ergibt sich aus § 77 Abs. 3 SGB VI, wenn bereits vor der Altersrente Entgeltpunkte in Anspruch genommen wurden.

von
KH

Was bedeutet dies konkret für die genannten Zahlen? Ich werde für die Zeit 2020-2039 ja wohl kaum sowohl die 20 EP aus der Zurechnungszeit der ersten Rente als auch die 10 EP, die tatsächlich erwirtschaftet wurden, bekommen?
Und welche dieser Punkte haben dann den Zugangsfaktor 0,892, welche den Faktor 1?

von
W*lfgang

Zitiert von: KH

Was bedeutet dies konkret für die genannten Zahlen? Ich werde für die Zeit 2020-2039 ja wohl kaum sowohl die 20 EP aus der Zurechnungszeit der ersten Rente als auch die 10 EP, die tatsächlich erwirtschaftet wurden, bekommen?
Und welche dieser Punkte haben dann den Zugangsfaktor 0,892, welche den Faktor 1?

Hallo KH,

auf die schnelle würde ich es so skizzieren:

35,68 EP aus TEM/VEM gegen

von
W*lfgang

sorry, der Rest fehlte:

komplett:

Zitiert von: KH

Was bedeutet dies konkret für die genannten Zahlen? Ich werde für die Zeit 2020-2039 ja wohl kaum sowohl die 20 EP aus der Zurechnungszeit der ersten Rente als auch die 10 EP, die tatsächlich erwirtschaftet wurden, bekommen?
Und welche dieser Punkte haben dann den Zugangsfaktor 0,892, welche den Faktor 1?

Hallo KH,

auf die schnelle würde ich es so skizzieren:

35,68 EP aus TEM/VEM gegen

von
W*lfgang

...mach ich was falsch ?

Neuer Versuch, den kompletten Text (wie in der Vorschau) hier abzusetzen ...

sorry, der Rest fehlte:

komplett:

Zitiert von: KH

Was bedeutet dies konkret für die genannten Zahlen? Ich werde für die Zeit 2020-2039 ja wohl kaum sowohl die 20 EP aus der Zurechnungszeit der ersten Rente als auch die 10 EP, die tatsächlich erwirtschaftet wurden, bekommen?
Und welche dieser Punkte haben dann den Zugangsfaktor 0,892, welche den Faktor 1?

Hallo KH,

auf die schnelle würde ich es so skizzieren:

35,68 EP aus TEM/VEM gegen kleinergleich 41,34 EP nach Regelaltersrente.

Den Weg dahin müssen Sie selber finden. Tipp: die während der ZZ laufenden EP aus Halbtagstätigkeit sind ziemlich nutzlos - die gibts nicht oben drauf, das haben Sie richtig erkannt/hinterfragt. Erst die weiteren EP nach der ZZ entfalten die ungekürzte Wirkung. 1,0 haben die EP aus der (halben) Beschäftigung, sowie die halben EP aus der festgestellten TEM.

Grobmotorik:
20 x 0,892 (halbe EP aus 2000 - 2039)
20 x 1,0 (halbe EP ohne Abschlag wg TEM)
3,5 x 1,0 (2040 - 2046)

...wobei die Gesamtleistungsbewertung die oben angeführten 41,34 EP noch etwas nach unten drücken wird (Vergleich ZZ mit halber Tätigkeit und den 'Lücken'/Null-EP bis Regelaltersrente).

Gruß
w.
...lassen Sie sich eine Modellrechnung der DRV anfertigen, da steht alles drin. Solch eine Frage füllt einen ganzen Seminartag ;-)

von
Sepp

Ich befürchte in der Berechnung von W*lfgang hat sich ein Fehler eingeschlichen.

Bei einer Berechnung der Altersrente sind in einem ersten Schritt die Entgeltpunkte neu festzustellen. Nachdem sich bei einer Altersrente keine Zurechnungszeit ergibt, berechnet sich die Altersrente nur aus den Beitragszeiten. Dies sind im Beispielsfall 33,5 (20 + 13,5) EP.

Er ist in einem zweiten Schritt kommt jetzt der Zugangsfaktor in Spiel. Die Hälte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der teilweisen Erwerbsminderungsrente waren, behalten den bisherigen Zugangsfaktor. Für den Rest der Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor neu zu bestimmen. Im Beispielfall erhalten also 20 (40 : 2) EP den ZF von 0,892. Die restlichen Entgeltpunkte erhalten einen ZF von 1,0. Für die Regelaltersrente würden sich somit 31,34 persönliche Entgeltpunkte errechnen.

In einem weiteren Schritt ist nun der sogenannte Besitzschutz nach § 88 SGB VI zu beachten. Der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lagen 35,68 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Diese sind höher und die Regelaltersrente ist aus diesen Entgeltpunkten zu zahlen.

von
W*lfgang

Hallo Sepp,

> Nachdem sich bei einer Altersrente keine Zurechnungszeit ergibt,

grundsätzlich richtig, die ZZ entfällt, dafür kommt an gleicher Stelle die zurückgelegte "Rentenbezugszeit" als Anrechnungszeit in die Rentenberechnung - und die erhält auch den (vollen) Gesamtleistungswert und kippt die EP aus der halben Beschäftigung aus dem Rennen. Es bleibt dabei, dass erst die Beschäftigung nach 60/Ende der ZZ/Rentenbezugszeit allein den EP-Wert mit Faktor 1,0 erhöht.

Gruß
w.

PS: es ist ein häufig gemachter Denkfehler, das etwaige Beschäftigungen/gar Minijobs während des Rentenbezugs 'später' zu einer höheren Rente führen - allein die vielleicht während der ZZ noch laufenden Pflichtbeiträge/Beschäftigung/Krankengeld können - weil EM-Rentenbeginn rückversetzt - einen kleinen Bonus mit sich bringen, eine (dauernde) Teilzeitbeschäftigung bis 60 niemals.

von
Sepp

Hallo W*lfgang,

da haben Sie völlig Recht. Die Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit habe ich leider völlig vergessen.

Gruß
Sepp

von
W*lfgang

Zitiert von: Sepp

Hallo W*lfgang,

da haben Sie völlig Recht. Die Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit habe ich leider völlig vergessen.

Gruß
Sepp


Hallo Sepp,

macht ja nix, man kann hier nur lernen. Auch ich liege mit dem ersten Gedanken nicht immer richtig - wobei meine Fehlergedanken im realen Leben schon entscheidende Auswirkungen haben könnten ...deswegen ich hinterm Bürostuhl in 'kritischen' Fragen auch ein paar mehr Min. zum Nachdenken/Hinterfragen aufwände - möge jetzt keiner sagen *gähn, das schütteln wir 'Anderen'/Experten mal eben so aus der Hüfte - 'türlich, wenn es die Grundsatzabteilung DRV gefiltert und verifiziert hat - Sie sehen, wie laaange es braucht, bis die Frage von KH zu einer abschließenden Experten-Antwort führt ...bin genau so gespannt ;-) - tippe mal, die Antwort kommt nie :-)

Gruß
w.

von
KH

Danke für die bisherigen Antworten.

Wenn die Experten nichts Abweichendes zu berichten haben, dann ist meine Frage damit beantwortet und das Thema kann geschlossen werden.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?