§5, Abs.1 AAÜG besagt: „Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Wie Sie selbst schreiben, hat man Ihnen die Zeit ab dem 01.06.1979 als Zugehörigkeit im Versorgungssystem bescheinigt und somit sollte der Sachverhalt korrekt überführt wurden sein.