Hallo Maja,
wir stimmen Wolfgang zu. Bitte füllen Sie den Vordruck V0800 aus und legen Nachweise (z.B. damalige Aufenthaltstitel)bei.
Asylbewerber können in der Regel vor Beendigung des Asylverfahrens keinen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel erlangen. Die für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) begründet für den Asylbewerber während des Verfahrens keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Eine Aufenthaltsbefugnis kann ein zukunftsoffener oder ein nicht zukunftsoffener Titel sein, maßgeblich ist hierbei die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Titels. Eine Aufstellung hierüber können Sie dem Link entnehmen, den Wolfgang erwähnte.