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Zulage bei zwei Riesterverträgen

von Daske19.03.2007 | 12:16
3051 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Neben einem riesterfähigen Fondssparplan ist auch mein Eigenanteil zur VBL-Pflichtversicherung (im öffentlichen Dienst) riesterfähig. Dazu habe ich zwei Fragen: 1.) Ist es möglich, die komplette Zulage nur einem Riestervertrag (nämlich dem Fondssparplan) zukommen zu lassen? 2.) Auf dem Zulagenantrag sind ja auch Felder für weitere Verträge. Muss ich bei dem Zulagenantrag beim Fondssparplan die VBL-Zahlungen mit angeben (dafür müsste ich auf die VBL-Bescheinigung warten, was erfahrungsgemäß sehr lange dauert)? Vielen Dank.

10 Antworten

öffentl.Beschäftigteram 19.03.2007 | 13:00
Auch ich habe die Erfahrung gemacht, dass die VBL sehr lange braucht, bis sie die Steuerbescheinigung für die VBLextra übersendet. Wenn Sie kurz per Internet eine Email an die VBL schicken, bekommen Sie diese Bescheinigung aber innerhalb von 1 Woche zugeschickt. Hat bei mir auch geklappt.
Ulla Schmidtam 19.03.2007 | 13:39
Hallo “öffentlich Bediensteter”, sollten Sie Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenkasse sein, müssen Sie wissen, dass Sie einzig und allein für das Wohlergehen Ihrer Krankenkasse, nicht jedoch für sich selbst, vorsorgen. Auf http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de11388&SID=WLsG98j5dH9… wird insoweit hingewiesen. Ihr Amadé
Amadéam 19.03.2007 | 13:29
Sie schreiben: “Neben einem riesterfähigen Fondssparplan ist auch mein Eigenanteil zur VBL-Pflichtversicherung (im öffentlichen Dienst) riesterfähig.“ Das ist so nicht ganz korrekt. Ihr Eigenanteil zur VBL-PFLICHTversicherung in Höhe von 1,41% Ihres ZV-pflichtigen Bruttogehalts (6,45% trägt Ihr Arbeitgeber) ist eben nicht riesterfähig. Förderungsfähig ist im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung bei der VBL lediglich die FREIWILLIGE Versicherung, also die Produkte „VBLextra und VBLdynamik ( www.vbl.de ) Ergänzender Hinweis: Wenn Sie Mitglied in einer Gesetzlichen Krankenversicherung sein sollten, wird Ihnen bei Leistungsbeginn der VBL-Riesterrente monatlich sowohl der VOLLE Beitragssatz zur Kranken- als auch der VOLLE Beitragssatz zur Pflegeversicherung einbehalten. Das ist nicht gerade ein Rendite-Knüller!!! Es sei denn Sie sind der Auffassung, dass die VBL Erträge von mehr als 18% p.a. erwirtschaftet. Auf http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de11388&SID=WKFPv7J2Hru… Wird insoweit hingewiesen.
öffentl.Beschäftigteram 19.03.2007 | 13:44
Hallo Amade! oder "Ulla Schmidt"! ;=) Sie haben vollkommen recht. Sie meinen sicher: Voller KV-Beitrag bei VBLextra-Verrentung fällig! Schade, dass so etwas nicht vorher einem gesagt wird. Arbeite in einer der vielen DRVs. Schade, dass man auch von seiner Verwaltungsabteilung nicht darauf hingewiesen wird und das erst hier im Forum erfahren muss. Habe aber auch anderweitig vorgesorgt.
Daskeam 19.03.2007 | 14:33
Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich vergaß zu sagen, dass ich im "Abrechnungsverband Ost" beschäftigt bin, wo der Zwangs-Eigenanteil in der VBLklassik von 0,5% tatsächlich "riester-fähig" ist (siehe auch VBL-Homepage -> VBLKlassik -> Häufige Fragen), sodass zum Erhalt der vollen Zulage in den Fondssparplan weniger eingezahlt werden muss. Daher habe ich immer noch die Frage, ob und ggf. wie es möglich ist, die volle Zulage für den Fondssparplan zu verwenden.
Daskeam 19.03.2007 | 16:38
Vielen Dank für Ihre Antwort und den Link. Darin steht: "Hat der Anleger mehrere Altersvorsorgeverträge ... so hat er DIE MÖGLICHKEIT, die Zulage auf zwei Verträge zu verteilen." Mein Problem ist nun, dass ich diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen will, sondern die gesamte Zulage auf einen Vertrag gutgeschrieben haben möchte (die Zulage soll ja nicht im großen Topf der VBL versickern). Da ich von dem Fondsanbieter und von der VBL jeweils einen Zulagenantrag bekomme, in dem die jeweilige Sparleistung ausgewiesen ist, und den ich jeweils an den Anbieter (Fondsgesellschaft und VBL) zurücksenden muss, ist mir ein Rätsel, wie man der ZfA verständlich machen soll, dass sie die Zulage eben nicht splitten soll. Wenn ich nach dem Wortlaut gehe und die Möglichkeit zur Aufteilung haben soll, impliziert das für mich eigentlich, dass ich auch die Möglichkeit habe, das nicht aufzuteilen. Dieses Problem müssten ja eigentlich alle "öffentlichen Diener" mit Ost-Vergütung haben, wenn sie einen zusätzlichen Riestervertrag außerhalb der VBL abgeschlossen haben. Leider ist die VBL-Hotline zu dieser Frage - wenig verwunderlich - aber nicht auskunftsfähig.
Amadéam 19.03.2007 | 16:12
Erst mal vielen Dank für Ihren “Unterricht”. Wenn man was dazu lernt ist das ja nicht schlecht. Vielleicht kann ich Ihnen trotzdem weiterhelfen. Schauen Sie bei nachfolgendem link nach, Punkt 3 Buchstabe e): http://www.abv.de/download/Jm01.pdf Alles Gute wünscht Ihnen Amadé
Amadé und seine "Freundin" Ulla Schmidtam 19.03.2007 | 17:08
Nehmen Sie doch einfach mal Kontakt mit der Zulagenstelle auf: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Nav…
Amadé und seine "Freundin" Ulla Schmidtam 19.03.2007 | 17:48
falls noch nicht bekannt. Bitte auch den besonderen Hinweis beachten! Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Daskeam 26.03.2007 | 09:14
Hallo, inzwischen habe ich eine Antwort von der Zulagenstelle bekommen und möchte Sie noch kundtun, könnte ja von allgemeinem Interesse sein: Wenn der Eigenbeitrag (aktuell 3% max 1.050 €) durch Besparung von zwei Verträgen erreicht wird, wird die Zulage zwingend auf die beiden Veträge aufgeteilt und kann nicht nur einem Vertrag zufließen. Natürlich muss hierzu von ujedem Anbieter der Zulagenantrag (it dem Kreuzchen unter Punkt D, Spalte 5) abgegeben werden, wobei aber der jeweils andere Vertrag nicht mit angegeben werden muss, da sich die Zulage ja aus jedem Antrag separat (im Verhältnis zum zu leistenden Eigenbeitrag) ergibt - aich wenn man insgesmt weniger spart als den Eigenbeitrag. Nur wenn man schon mit einem Vertrag mehr als den Eigenbeitrag spart, kann die Zulage komplett auf diesen fließen oder aufgeteilt werden.
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