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Zulagen for Stiefkind

von Verwirrt20.10.2008 | 13:50
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Da weder mein Bankberater noch mein Versicherungsberater meine Fragen zu den Kinderzulagen beantworten konnten, hoffe ich hier einen Expertenrat zu bekommen. Meine zweite Frau und ich leben mit unserem gemeinsamen Kind und dem Kind meiner Frau in einem Haushalt. Mit meiner ersten Frau habe ich ein Kind, welches bei der Mutter lebt und sie das alleinige Sorgerecht hat. Mein Stiefkind erhält vom leiblichen Vater eine Unterhaltszahlung. Da meine jetzige Frau und ich jeweils einen Riestervertrag abschließen möchten, nun meine Frage zu den Kinderzulagen. Kann ich für mein Stiefkind die Kinderzulage erhalten oder ist die Zulage nur auf meine Frau beschränkt? Wie sieht es mit meinem Kind aus, dass bei seiner Mutter lebt? Kann ich für dieses Kind die Zulage erhalten? Die Mutter möchte keinen Riestervertrag abschließen. Die Zulage für unser gemeinsames Kind in unserem Haushalt kann meine Frau oder ich erhalten, stimmt das? Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe. Es grüßt freundlich Jürgen H.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Regelungen zur Kinderzulage sind mit dem Kindergeld verknüpft.

Neben der Grundzulage erhält der Zulageberechtigte für jedes Kind, für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird, eine Kinderzulage. Diese beträgt ab dem Jahr 2008 jährlich 185,- Euro. ( Für Kinder die ab dem 01.01.2008 geboren sind, beträgt die Kinderzulage jährlich 300,- Euro ).

Für den Anspruch auf Kinderzulage reicht es aus, dass in dem Beitragsjahr, für das die Kinderzulage beansprucht wird, pro Kind mindestens für einen Monat Kindergeld an den Zulagenberechtigten ausgezahlt wurde. Der Anspruch besteht für ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld für dieses Jahr erst in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend gezahlt wird.

Soweit der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt hat, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage ( unabhängig davon, ob ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird) .

Kinderzulagenberechtigung bei Eltern, die die Voraussetzungen für die ( steuerliche ) Zusammenveranlagung erfüllen:

Steht in diesem Fall ein Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis, erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Die Eltern können gemeinsam für das jeweilige Beitragsjahr beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wurde. Die Übertragung der Kinderzulage muss auch in Fällen beantragt werden, in denen die Mutter keinen Anspruch der auf Altersvorsorgezulage hat, weil sie beispielsweise keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Der Antrag kann für jedes einzelne Kind gestellt werden und nach dem Eingang beim Anbieter nicht mehr widerrufen werden.

Kinderzulagenberechtigung in anderen Fällen:

Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung ( zum Beispiel Alleinerziehende ) erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Elternteil, der das Kindergeld erhält, keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und keinen Zulageantrag gestellt hat beziehungsweise stellen will.

Konsequenzen:

1. Kind aus Erster Ehe (lebt bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht ausübt):

Es wird unterstellt, dass das Kindergeld die Erste Ehefrau erhält.

Die Kinderzulage können Sie nicht erhalten.

2. Kind / Stiefkind

Wer erhält das Kindergeld?

Zuordnung der Zulage entsprechend dem Kindergeld.

3. Kind / gemeinsames Kind in zweiter Ehe

Grundsätzlich die Mutter,

allerdings kann die Zulage auf dem Wege der Erklärung auch dem Vater zu geordnet werden.

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