Guten Abend,
zum Thema Zuordnung der Kindererziehungszeit führen Sie aus, dass der zusätzliche halbe Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto des Elternteils zu berücksichtigen sei, auf dessen Konto bereits für den 24. Lebensmonat eines Kindes eine Kindererziehungszeit berücksichtigt war (http://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/mehr-entgeltpunkte-fuer-kindererziehung-das-bringt-die-neue-muetterrente-ii.html).
Sachverhalt: In der mit meiner Frau 1990 abgegebenen Erklärung wurde die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeit unserer Tochter, geb. Mai 1987, für die Zeit vom 01.06.1988 bis 31.08.1989 mir zugeordnet.
Für den 24. Lebensmonat unserer Tochter war die Kindererziehungszeit somit meinem Rentenkonto zugeordnet. Entsprechend Ihrer o. a. Ausführungen müßte der zusätzliche halbe Entgeltpunkt demnach meinem Rentenkonto zugeordnet werden. Die DRV-Westfalen ist dagegen der Auffassung, dass für die Zuordnung ausschließlich die o. a. gemeinsame Erklärung maßgeblich sei.
Ich bitte um Stellungnahme.
Danke und freundliche Grüße, Reinhold
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0056.html
Siehe Ziffer 4!
@Reinhold. Und diese gemeinsame Erklärung haben Sie bereits 1990, also kurz nach Verabschiedung des RRG und vor inkrafttreten zum 1.1.1992 abgegeben?
Bevor wir uns hier verzetteln:
Sind Sie bzw. die Mutter schon in Rente. Nur darauf bezieht sich der zitierte Teil des Artikels (siehe Überschrift). Ansonsten gelten andere Regelungen, die sind weiter unten zu finden.
Hallo,
nachstehend noch einige Informationen: Die gemeinsame Erklärung wurde im Dez 1990 abgegeben. Ich beziehe seit Dez 2019 Altersrente und habe wegen des dargestellten Sachverhalts gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt.
Sie meinen bestimmt bis zum 31.05.89?
Sonst hätten Sie auch die Monate 25 bis 27 von 24 zugeordnet ...
Interessante Situation: einerseits die Regelung, dass die zusätzlichen Monate dem 24. Monat folgen, andererseits Ihre explizite Erklärung, dass die Zuordnung auf Ihr Rentenkonto bis zum 31.05.89 erfolgen soll, und eben nicht darüber hinaus.
Vielleicht hat schon mal jemand ein Statement der Grundsatzabteilung dazu gelesen?
Wie Sie inzwischen nachgelesen haben gilt der von Ihnen zitierte Pasus nur bei einem Rentenbeginn VOR 2019 (§ 307d SGB VI)
Bei einem Rentenbeginn AB 2019 hat die DRV Westfalen recht (§ 56 SGB VI)