Ich kann auf die Ausführungen von Konrad Bertha Siegfried verweisen. Vielen Dank für die Unterstützung
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Ich kann auf die Ausführungen von Konrad Bertha Siegfried verweisen. Vielen Dank für die Unterstützung
Zu früh abgeschickt: Nach § 60 SGB VI ergibt sich, dass die Fachschulzeit der kn. RV zugeordnet wird.Liebes Experten-Team, ich habe folgende Frage: Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten (hier Fachschulbesuch) richtet sich nach dem letzten Pflichtbeitrag vor dem Beginn der beitragsfreien Zeit. Dieser wurde zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet. Wenn während des Fachschulbesuchs ein Kind geboren und somit Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung anzurechnen sind, erfolgt dann die weitere Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder aber zur allgemeinen Rentenversicherung? Das Studium wurde während der Kindererziehung nicht unterbrochen. Zur Verdeutlichung: letzter Pflichtbeitrag vor Fachschule: 08/1972 Fachschule: 09/1972 bis 07/1975 Kind geb. am 15.06.1974, Kindererziehungszeit ab 01.07.1974 Endet die Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Juni 1974 (da Pflichtbeitrag ab Juli 1974) oder wird die gesamte Fachschulzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet? Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort! Freundliche GrüßeEs kommt nicht darauf an, ob diese Kindererziehungszeit der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Es ergibt sich durch die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung keinerlei Vorteil. Der sich daraus ergebende Rentenanspruch ist g l e i c h hoch. Denn: Allg. RV: 0,0833 Entgeltpunkte * 30 * 1,0 * 33,05 Euro (ab 7/2019) ergibt = 82,59 Euro Brutto. Knappschaftliche RV: 0,06255 Entgeltpunkte * 1,3333 (weil kn.RV) * 30 * 33,05 Euro ergibt = das gleiche! Okay, es kommt eine kleine Rundungsdifferenz nach dem Komma heraus, aber wie gesagt ergibt sich insgesamt kein Unterschied...
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