Liebes Experten-Team,
ich habe folgende Frage:
Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten (hier Fachschulbesuch) richtet sich nach dem letzten Pflichtbeitrag vor dem Beginn der beitragsfreien Zeit. Dieser wurde zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet.
Wenn während des Fachschulbesuchs ein Kind geboren und somit Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung anzurechnen sind, erfolgt dann die weitere Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder aber zur allgemeinen Rentenversicherung? Das Studium wurde während der Kindererziehung nicht unterbrochen.
Zur Verdeutlichung:
letzter Pflichtbeitrag vor Fachschule: 08/1972
Fachschule: 09/1972 bis 07/1975
Kind geb. am 15.06.1974, Kindererziehungszeit ab 01.07.1974
Endet die Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Juni 1974 (da Pflichtbeitrag ab Juli 1974) oder wird die gesamte Fachschulzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort!
Freundliche Grüße