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Experten-Antwort

Zuordnung von Anrechnungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

von Claudia08.08.2019 | 10:57
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Liebes Experten-Team, ich habe folgende Frage: Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten (hier Fachschulbesuch) richtet sich nach dem letzten Pflichtbeitrag vor dem Beginn der beitragsfreien Zeit. Dieser wurde zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet. Wenn während des Fachschulbesuchs ein Kind geboren und somit Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung anzurechnen sind, erfolgt dann die weitere Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder aber zur allgemeinen Rentenversicherung? Das Studium wurde während der Kindererziehung nicht unterbrochen. Zur Verdeutlichung: letzter Pflichtbeitrag vor Fachschule: 08/1972 Fachschule: 09/1972 bis 07/1975 Kind geb. am 15.06.1974, Kindererziehungszeit ab 01.07.1974 Endet die Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Juni 1974 (da Pflichtbeitrag ab Juli 1974) oder wird die gesamte Fachschulzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet? Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort! Freundliche Grüße

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich kann auf die Ausführungen von Konrad Bertha Siegfried verweisen. Vielen Dank für die Unterstützung

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4 Antworten

XYZam 08.08.2019 | 11:14
Es kommt nicht darauf an, ob diese Kindererziehungszeit der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Es ergibt sich durch die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung keinerlei Vorteil. Der sich daraus ergebende Rentenanspruch ist g l e i c h hoch. Denn: Allg. RV: 0,0833 Entgeltpunkte * 30 * 1,0 * 33,05 Euro (ab 7/2019) ergibt = 82,59 Euro Brutto. Knappschaftliche RV: 0,06255 Entgeltpunkte * 1,3333 (weil kn.RV) * 30 * 33,05 Euro ergibt = das gleiche! Okay, es kommt eine kleine Rundungsdifferenz nach dem Komma heraus, aber wie gesagt ergibt sich insgesamt kein Unterschied...
XYZam 08.08.2019 | 11:32
Zitat von XYZ anzeigenausblenden
Liebes Experten-Team, ich habe folgende Frage: Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten (hier Fachschulbesuch) richtet sich nach dem letzten Pflichtbeitrag vor dem Beginn der beitragsfreien Zeit. Dieser wurde zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet. Wenn während des Fachschulbesuchs ein Kind geboren und somit Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung anzurechnen sind, erfolgt dann die weitere Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder aber zur allgemeinen Rentenversicherung? Das Studium wurde während der Kindererziehung nicht unterbrochen. Zur Verdeutlichung: letzter Pflichtbeitrag vor Fachschule: 08/1972 Fachschule: 09/1972 bis 07/1975 Kind geb. am 15.06.1974, Kindererziehungszeit ab 01.07.1974 Endet die Zuordnung der Fachschulzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Juni 1974 (da Pflichtbeitrag ab Juli 1974) oder wird die gesamte Fachschulzeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet? Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort! Freundliche Grüße
Es kommt nicht darauf an, ob diese Kindererziehungszeit der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Es ergibt sich durch die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung keinerlei Vorteil. Der sich daraus ergebende Rentenanspruch ist g l e i c h hoch. Denn: Allg. RV: 0,0833 Entgeltpunkte * 30 * 1,0 * 33,05 Euro (ab 7/2019) ergibt = 82,59 Euro Brutto. Knappschaftliche RV: 0,06255 Entgeltpunkte * 1,3333 (weil kn.RV) * 30 * 33,05 Euro ergibt = das gleiche! Okay, es kommt eine kleine Rundungsdifferenz nach dem Komma heraus, aber wie gesagt ergibt sich insgesamt kein Unterschied...
Zu früh abgeschickt: Nach § 60 SGB VI ergibt sich, dass die Fachschulzeit der kn. RV zugeordnet wird.
Konrad Bertha Siegfriedam 08.08.2019 | 12:38
Weil der Fachschulbesuch ohne Unterbrechung besucht wurde, ist der gesamte Zeitraum der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen. Die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, weil zuletzt vor Beginn der Erziehungszeiten im letzten Jahr kein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurde. Fachschule = beitragsfrei, auch wenn sie selbst knappschaftlich ist. Das Hinzutreten eines Beitrages zur Allgemeinen Versicherung hat auf die Frage der Zuordnung einer nahtlosen schulischen Ausübung keinen Einfluss. Insofern liegen in die Zeit vom 15.06.1974 bis 07/1975 knappschaftliche und allgemeine Versicherungszeiten parallel. §§ 60 Abs.1 + 137 SGB VI
Konrad Bertha Siegfriedam 08.08.2019 | 12:39
Ergänzung: auch die in Frage kommende Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen wäre der allg. RV zuzuordnen.
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