Zuordnung von Berücksichtigungszeiten (Pension/Rente)

von
Reiner P. aus W.

Hallo liebe Expert*innen,
vielleicht können Sie mir hier eine fachliche allgemeine Auskunft in Bezug auf die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten geben.

Meine Frau ist Beamtin und ich bin als Selbständiger in der Rentenversicherung bei Ihnen pflichtversichert.

Wir haben die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für unsere Tochter untereinander aufgeteilt.

Von Ihnen wurden mir ein Teil der Erziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bereits per Bescheid zuerkannt bzw. zugeordnet.

Die letzten dreieinhalb Jahre der möglichen Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) wurden mir von Ihnen nicht anerkannt, da ich in diesem Zeitraum eine "mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt" hatte (Zitat aus dem Bescheid).

Diese letzten 3,5 Jahre sind mir also von Ihnen nicht als Berücksichtigungseiten zugeordnet worden

Nun wird meine Frau demnächst eine Pension erhalten. Dabei könnten eventuelle (Berücksichtigungs-)Zeiten als Kindererziehungsergänzungszuschlag (LBeamtVG NRW) berücksichtigt werden.

Meine Frage:

Können jetzt noch für den Zeitraum der bei mir von Ihnen nicht anerkannten Berücksichtigungszeiten diese Zeiten bei meiner Frau für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zugeordnet werden?

Nach mündlicher Auskunft des Landesamt für Besoldung NRW ging das nicht, da ich für diesen Zeitraum bereits einen Antrag bei Ihnen gestellt hatte.

Nach dieser Auskunft wäre es nicht von Belang, ob mir die Berücksichtigungszeiten tatsächlich von Ihnen anerkannt worden sind.

Vielen Dank im voraus für Ihr Antwort

von
Berater

Die Ablehnung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Selbständigkeit ist rechtlich korrekt. Was die Anerkennung der Zeiten in der Pension angeht, ist die Rentenversicherung der falsche Ansprechpartner.
Als Beamtin unterliegt Ihrer Frau einem anderen System und eventuelle Anrechnungen oder Nichtanrechnungen sind mit dem Versorgungsträger Ihrer Frau zu klären.

Experten-Antwort

Hallo, Reiner P,

laut Ihrer Darstellung haben Sie die Kinderberücksichtigungszeiten für sich selbst geltend gemacht. Diese wurden jedoch nicht positiv für Ihr eigenes Rentenversicherungskonto bewertet.
Damals, als Sie den Antrag auf Kontenklärung gestellt haben, wurden Aussagen getroffen, wer die Kinder im Erziehungszeitraum ÜBERWIEGEND erzogen hat. Die Zuordnung zu Ihnen erfolgte unter Berücksichtigung der Angabe der Mutter der Kinder, die mit Unterschrift bestätigt hat, dass die Kinder überwiegend durch den Vater erzogen worden sind. Die Kinder wurden daraufhin Ihrem Rentenversicherungskonto zugeordnet, allerdings ohne dass eine Berücksichtigung stattfinden kann, da Sie in der entsprechenden Zeit selbständig tätig waren.
Eine Anerkennung der Zeiten bei Ihrer Frau in der Beamtenversorgung findet nach Ihrer Schilderung ebenfalls nicht statt. Fragen dazu kann Ihnen lediglich die zuständige Dienststelle Ihrer Ehefrau, die über die gesetzlichen Regelungen nach LBeamtVersG NRW zu bestimmen hat.
Wenn Sie heute allerdings mitteilen, dass die damals getätigte Aussage, damals bestätigt durch die Ihrer Ehefrau, nicht korrekt war, müssten Sie erneut bei der DRV einen Antrag auf Kontenklärung stellen. Ob es dann allerdings eine Zuordnung der Kinderberücksichtigungszeiten zugunsten Ihrer Ehefrau geben wird, da die überwiegende Erziehung aus heutiger Sicht urplötzlich doch anders vorgelegen hat, ist eher unwahrscheinlich, bleibt aber abzuwarten.

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