Hallo liebe Expert*innen,
vielleicht können Sie mir hier eine fachliche allgemeine Auskunft in Bezug auf die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten geben.
Meine Frau ist Beamtin und ich bin als Selbständiger in der Rentenversicherung bei Ihnen pflichtversichert.
Wir haben die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für unsere Tochter untereinander aufgeteilt.
Von Ihnen wurden mir ein Teil der Erziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bereits per Bescheid zuerkannt bzw. zugeordnet.
Die letzten dreieinhalb Jahre der möglichen Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) wurden mir von Ihnen nicht anerkannt, da ich in diesem Zeitraum eine "mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt" hatte (Zitat aus dem Bescheid).
Diese letzten 3,5 Jahre sind mir also von Ihnen nicht als Berücksichtigungseiten zugeordnet worden
Nun wird meine Frau demnächst eine Pension erhalten. Dabei könnten eventuelle (Berücksichtigungs-)Zeiten als Kindererziehungsergänzungszuschlag (LBeamtVG NRW) berücksichtigt werden.
Meine Frage:
Können jetzt noch für den Zeitraum der bei mir von Ihnen nicht anerkannten Berücksichtigungszeiten diese Zeiten bei meiner Frau für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zugeordnet werden?
Nach mündlicher Auskunft des Landesamt für Besoldung NRW ging das nicht, da ich für diesen Zeitraum bereits einen Antrag bei Ihnen gestellt hatte.
Nach dieser Auskunft wäre es nicht von Belang, ob mir die Berücksichtigungszeiten tatsächlich von Ihnen anerkannt worden sind.
Vielen Dank im voraus für Ihr Antwort