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Experten-Antwort

Zuordnung von EZ zur KnRV

von Jonny06.09.2019 | 15:38
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Können Ersatzzeiten der Vertreibung, Flucht z.B. in den Jahren 1988 - 1991 immer noch der KnRV zugeordnet werden, wenn die letzte Beitragszeit zur KnRV im Jahre 1972 war und danach nur noch Beitragszeiten zur ArV vorlagen?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Jonny,

die EZ kann nur der KnRV zugeordnet werden, wenn der letzte Pflichtbeitrag vorher auch der KnRV zugeordnet wurde. Somit werden die EZ der ArV zugeordnet.

Da Sie mindestens einen Pflichtbeitrag zur KnRV entrichtet haben, ist die Zuständigkeit der KBS gegeben.

Bzgl. der Bewertung der Fachschule neben einer Beschäftigung, verweisen wir auf die Ausführungen der User.

Sollten Sie mit der Bewertung Ihrer Zeiten nicht einverstanden sein, so bitten wir Sie, einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

****am 06.09.2019 | 16:50
Hallo Jonny siehe §254 Abs.1 SGB 6 (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Wenn der letzte Beitrag vor der EZ der ArV zugeordnet wurde, ist die EZ also in diesem Fall auch der ArV zuzuordnen. Noch ein schönes WE
Jonnyam 06.09.2019 | 17:22
Zitat von **** anzeigenausblenden
Können Ersatzzeiten der Vertreibung, Flucht z.B. in den Jahren 1988 - 1991 immer noch der KnRV zugeordnet werden, wenn die letzte Beitragszeit zur KnRV im Jahre 1972 war und danach nur noch Beitragszeiten zur ArV vorlagen?
Hallo Jonny siehe §254 Abs.1 SGB 6 (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Wenn der letzte Beitrag vor der EZ der ArV zugeordnet wurde, ist die EZ also in diesem Fall auch der ArV zuzuordnen. Noch ein schönes WE
So sehe ich das auch. Dann ist die KBS also sehr großzügig. Oder bilden die "im Ausland festgehalten"-Zeiten mit dem Zusatz "keine Anrechnung" wegen gleichzeitiger Pflichtbeiträge in der ArV etwa eine Brücke, um die EZ Verteibung immer noch der KnRV zuordnen zu können?
****am 06.09.2019 | 20:28
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny siehe §254 Abs.1 SGB 6 (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Wenn der letzte Beitrag vor der EZ der ArV zugeordnet wurde, ist die EZ also in diesem Fall auch der ArV zuzuordnen. Noch ein schönes WE
So sehe ich das auch. Dann ist die KBS also sehr großzügig. Oder bilden die "im Ausland festgehalten"-Zeiten mit dem Zusatz "keine Anrechnung" wegen gleichzeitiger Pflichtbeiträge in der ArV etwa eine Brücke, um die EZ Verteibung immer noch der KnRV zuordnen zu können?
Hallo Jonny ich weiß ja nicht von wo der/die Betreffende stammt, aber eine EZ "Festgehaltenwerden" über diesen langen Zeitraum ist eher unwahrscheinlich. Sieh mal selbst im Link unter Pkt. 5.3: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
????am 06.09.2019 | 19:55
nicht die KBS ist großzügig; sondern der Gesetzgeber.
Jonnyam 06.09.2019 | 20:34
Und woraus genau entnimmt man das? Hat das wirklich etwas mit den durchgängigen Zeiten "im Ausland festgehalten" zu tun, und zwar auch dann, wenn "keine Anrechnung" aufgeführt wird, weil Pflichtbeiträge in der ArV vorliegen? Die Großzügigkeit kann ich dem § 254 und auch der AA dazu nicht entnehmen. Lediglich freiwillige Beiträge lassen weiterhin eine Zuordnung zur KnRV zu (R3.1), oder liege ich mal wieder daneben?
Jonnyam 06.09.2019 | 20:45
Nachtrag: Der VV beginnt mit Militärischer Dienst am 14. (vierzehnten) Lebensjahr. "im Ausland festgehalten", d.h. in der ehemaligen Sowjetunion, beginnt mit 15 1/2 Jahren und endet - mit vielen "keine Anrechnung" - erst Ende der 80er-Jahre. Dann eine NS-Verfolgung für 1 Monat und danach bis zum letztmöglichen EZ-Tag Vertreibung, Flucht. Übrigens liegen auch noch Fachschulzeiten neben FRG-Zeiten mit einem Teilzeitfaktor von 1,0000. Dinge gibt's die gibt's gar nicht, oder? Aber was sagt man so über schlafende Hunde?
****am 06.09.2019 | 21:49
Jonny, was für ein Geburtsjahrgang ist denn dieser Mensch?
Jonnyam 06.09.2019 | 22:29
Jahrgang 55. Übrigens wurde aus dem schlafenden Hund inzwischen eine schnurrende Katze. Und die werde ich definitv nicht wecken. Schönen Abend noch wünscht Jonny
****am 07.09.2019 | 14:53
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Hallo Jonny, da der Mensch 1955 geboren ist, kann Militärdienst ab dem 14 LJ. nicht vorgelegen haben (selbst in der ehem. UDSSR nicht, auch der Dienst in der "Trud Armee" ist kein Militärdienst) eine EZ 3 "Festgehaltenwerden" wegen der Kommandanturaufsicht kann max. nur bis 31.12.1956 vorliegen (s. GRA zu § 250 Pkt. 11.3) also weit vor dem 14. LJ dieses Menschen. Möglich wäre eine "Rückkehrverhinderung" ab dem 14Lj., zumindest für die Zeiten die nicht mit Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten (Fachschule) belegt sind. Eine EZ 4 = NS Verfolgung kann auch nur bis 31.12.1949 vorgelegen haben,da war dieser Mensch aber noch nicht geboren. Wenn jetzt die letzte EZ Vertreibung/Flucht von 88-91 der KNRV zugeordnet wurde kann das nur daran liegen, dass die ganzen vorgenannten EZ'n (egal ob anrechenbar oder nicht) unrichtigerweise neben die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten gespeichert wurden und somit die letzte EZ der KNRV zugeordnet wurde. M.E. müssten alle EZ'n, die in diesem VV mit einer AZ oder einer Beitragszeit zusammentreffen, abgelehnt und aus dem VV gelöscht werden, dann würde auch die Zuordnung der EZ zur ARV oder KNRV richtig erfolgen, welche Auswirkungen das anschließend auf die Berechnung der Rente hat kann man nur dann sehen. Um es mal vorsichtig auszudrücken, hier ist jemand mit der Anerkennung und Speicherung der EZ'n sehr spendabel gewesen (:-) Noch ein schönes WE
Jonnyam 07.09.2019 | 15:14
**** Genauso sehe ich das auch. Und was ist mit der Fachschule neben der als Vollzeitbeschäftigung anerkannten FRG-Zeit? Gibt es denn bei der Erfassung solcher Daten bei den RV-Trägern keine Plausibilitätskontrollen?
****am 07.09.2019 | 18:56
Hallo Jonny, Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (§ 58 Abs. 4a SGB VI, siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitte 6 bis Abschnitt 6.4). https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Somit kann die FRG-Beitragszeit nur eine Teilzeitbeschäftigung sein mit über 10 Std bis ca. 19 Std. pro Woche und müsste mit dem entsprechenden Teilzeitfaktor gespeichert werden, denn der Zeitaufwand für die anerkannte FS muss größer gewesen sein, ansonsten hätte die FS abgelehnt werden müssen. Für eine Beschäftigung, die an weniger als 10 Std. pro Woche ausgeübt wird, ist die Anerkennung einer Beitragszeit oder Beschäftigungszeit gem. § 26 FRG gänzlich ausgeschlossen. Ja es gibt solche Plausibilitätskontrollen, trotzdem gibt es immer wieder Dinge die gibt es gar nicht. Noch einen schönen Abend
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