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Zuordnung von Kindererziehungszeiten

von ES04.07.2008 | 10:32
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Im Juni 2008 wurde unser Kind geboren; nun nimmt mein Mann ( Beamter ) 1 Jahr Elternzeit, ich selbst bin seit 2004 selbständig und war vorher 12 Jahre pflichtversichert. Wem ordnet man in so einem Fall sinnvollerweise die Kindererziehungszeiten zu, in welcher Höhe hat dies Auswirkungen auf die Rente bzw. Versorgung ?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zeiten der Kindererziehung werden, sofern keine gemeinsame Erklärung abgegeben wird, grundsätzlich der Mutter zugeordnet.

Vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung (damit können die Kindererziehungszeiten beim Vater angerechnet werden) sollte jedoch zunächst abgeklärt werden, inwiefern die Zeiten der Kindererziehung sich bei der Beamtenversorgung auswirken. Dieses kann durch entsprechende Rückfrage beim Dienstherrn geklärt werden.

Danach kann eine Entscheidung getroffen werden, ob es sinnvoller ist die Zeiten beim Vater oder bei der Mutter anzurechnen.

Zu Bedenken ist hierbei auch, dass durch die Anrechnung der Kindererziehungszeit im Konto der Mutter ggf. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung wieder (falls ab dem Jahr 2004 keine Beitragsleistung mehr erfolgte) erworben werden können.

Abschließend ist noch zu bedenken, dass die übereinstimmende Erklärung nur mit Wirkung für künftige Monate abgegeben werden kann. Eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeit ist bis zu zwei Kalendermonaten vor Abgabe der Erklärung zulässig.

Sie haben somit bis zum 30.09.2008 Bedenkzeit, sofern die Kindererziehungszeit von Beginn an (01.07.2008) beim Vater angerechnet werden soll. Eine Entscheidung ist aus dem Grunde sorgfältig zu überdenken, weil eine abgegebene Erklärung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen auf der Grundlage einer abgegebenen Erklärung zugeordnete Zeiten im Rahmen der zwei Monate nochmals anders zugeordnet werden können.

Sobald die Antwort des Versorgungsträgers vorliegt, sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers aufsuchen, damit Sie gezielt beraten werden können.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Der Ausschluss von Zeiten der Anerkennung von Kindererziehungszeiten gilt

n i c h t während der Zeiten einer Selbständigkeit. Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten während der Ausübung einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist generell ausgeschlossen, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.

3 Antworten

Rosannaam 04.07.2008 | 14:46
Hallo ES, vorausgesetzt, Sie sind MEHR als geringfügig (400,- €) selbständig tätig und zahlen KEINE Pflichtbeiträge in die gesetzl. RV, können bei Ihnen keine Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Das Gleiche gilt für Ihren (versicherungsfreien) Ehemann in der gesetzlichen RV, da er Beamter und von der Anrechnung von KEZ und BÜZ ausgeschlossen ist. Ob es im Beamtenrecht eine entsprechende Regelung gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Sie müßten sich evtl. beim Arbeitgeber Ihres Ehemannes erkundigen. Vielleicht kann Ihnen auch ein anderer User weiterhelfen. MfG Rosanna.
JoJoam 04.07.2008 | 17:29
Hallo Rosanna, gilt der Auschluß wegen Selbständigkeit auch für KEZ? JoJo
Rosannaam 07.07.2008 | 11:04
Hallo Jojo, nein, ich habe mich hier leider total vertan! Der Ausschluss gilt nur für die BÜZ (s. Antwort des Experten). ;-(( Ich habe übrigens noch nachgelesen, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz der Kindererziehungszuschlag grundsätzlich auch Beamten gewährt wird, die in der Zeit der Kindererziehung berufstätig waren. Der Kindererziehungszuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden KEZ erhöht sich dessen Ruhegehalt um den in § 70 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833) des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts. @ES Eine Beratung sowohl beim RV-Träger als auch beim Dienstherrn halte ich für äußerst ratsam, um abzuwägen, bei wem sich die KEZ WIE auswirken. MfG Rosanna.
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