Ich bekomme seit 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Zurechnungszeit wurde bis zur vollendung des 55.Lebensjahres berechnet. Nach meinem kenntnisstand müßte die Zurechnungszeit aber auch 1/3 zwischen Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres betragen. Ist das richtig oder falsch??
Gruß Carlo.
Erstmal vielen dank für die rasche Antwort. Ich habe am 28.08.2008 meinen Rententenversicherungsträger den gleichen Sachverhalt auf den Sie mir geantwortet haben geschildert.Am 05.09.2008 bekam ich von meinem Versicherungsträger den Bescheid das mein verlangen auf grund der vorgetragenen Fehlzurechnungszeiten eine neuberechnung meiner Rente Rückwirkend seid Versicherungsfall eintritt abgelehnt wird. Begründung:Bei einem Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 01.01.2001 sind Zurechnungszeiten nur bis einschließlich des Monats der Vollendung des 55.Lebensjahres zu ermitteln. Zur Ihrer Information möchte ich Ihnen noch mitteilen das mein Versicherungsträger seit dem 01.04.1965 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See, früher
Seemannskasse ist. Was sagt man dazu?? Ich werde gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Ich habe auf grund meiner Renten höhe dann cirka eine Rentennachzahlung zwischen 10 000 und 15 000 Tausend Euro zuerwarten.
Mit freundlichen Grüßen Carlo.
Sollte Ihre Behauptung, dass man Ihnen rd. zwei Entgeltpunkte unterschlagen hat, (wie kommen Sie sonst auf diese horrenden Nachzahlungsbeträge?), tatsächlich zutreffend sein, dann wären die Nachzahlungen auf maximal vier Jahre begrenzt.
Dann ergäbe sich nach meiner Rechnung eine Nachzahlung von ca. 2500 Euro aber keinesfalls von 10.000 - 15.000 Euro!
Hallo Carlo,
keine guten Nachrichten am Sonntagmorgen.
Die Zurechnugszeit wurde mit der großen Rentenreform ab 1.1.1957 eingeführt. Sie umfasste den Zeitraum vom Leistungsfall bis zum 55. Lebensjahr (§ 1260 RVO).
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde ab 1.1.1992 auch der Zeitraum vom 55. bis 60. Lebensjahr zu einem Drittel berücksichtigt. Diese Regelung galt bis zum 31.12.2000.
Mit der Neuregelung der Erwerbsminderungstenten wird ab 1.1.2001 der Zeitraum vom 55. bis 60. Lebensjahr (zunächst stufenweise) in vollem Umfang angerechnet.
Welches Recht anzuwenden ist ergibt sich allein aus dem Leistungsfall bzw. dem Rentenbeginn.
Da Sie bereits seit 1990 eine EU-Rente beziehen ist es korrekt, wenn die Zurechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt worden ist.
Wehalb der Experte zu einem Klageverfahren bzw. zu einem Überprüfungsantrag rät, ist unverständlich.
Ihr Rentenversicherungsträger hat Ihnen bereits die Rechtslage vollständig und richtig dargelegt.
Mit einer Nachzahlung können Sie daher nicht rechnen.
Trotzdem einen schönen Sonntag
Philipp
Hallo Experte,
war nicht böse gemeint.
Aber man läßt Euch Experten auch ein bisschen im Regen stehen.
Sowohl in den RAA der Regionalträger als auch in RV-Literatur der DRV Bund beginnt die Historie am 1.1.1992.
Auf Zeiträume vor dem 1.1.1992 wird überhaupt nicht eingegangen!
Gruß von Philipp
Hallo "Philipp",
ich gebe Ihnen Recht. Auch, wenn ich im meinem Dienstzimmer gewesen wäre, hätte ich die RAA von heute gelesen und hätte nichts anderes geschrieben. Auch bei Nachfragen etaws "älterer" Arbeitskollegen wäre nichts anderes gewesen. Man muss halt bei jeder Fachfrage immer von Anfang an nachdenken (rückwirkend von 1891 an!!).
Es gab mal eine Broschüre (ca 4-5 cm dick) in gelbem Einband, herausgegeben von der BfA, in der a l l e relevanten Rechtsvorschriften nach dem Stand vom 31.12.1991 abgedruckt waren. Vielleicht gibt es diese in Ihrem Hause ja noch?
Philipp
Hallo Philipp,
Zurechnungszeit - § 37 AVG i.d.F. vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1991
ist in der rvLiteratur enthalten.
Gruß
w.