Ich lese hier schon öfters, dass die Altersrente genau so hoch ist wie die EM-Rente die man bekommt. Aber durch die Zurechnungszeit soll man doch eigentlich eine höhere Rente bekommen.
Wie läuft das nun? Wenn ich z.B. mit 33 eine EM-Rente für 3 Jahre erhalte, steigt dann, wenn ich nach den 3 Jahren die neue Rente genehmigt bekomme die EM-Rente durch die Zurechnungszeit?
Oder verstehe ich das falsch?
Gruß
19.07.2009, 17:00
von
???
Grob gesagt: Wenn Sie mit 33 eine EM-Rente bekommmen, wird Ihre Rente so berechnet, als wären Sie bereits 60. Für die Zeit zwischen dem 33. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr werden Sie so gestellt, als hätten Sie weiterhin den Durchschnitt Ihrer bisherigen Einkommen verdient. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit und die wird bereits bei der erstmaligen Rentenberechnung berücksichtigt. Wenn Sie dann später eine Altersrente erhalten, greift der sog. Besitzschutz. Die Alterrente kann also allein aufgrund der Neuberechnung nicht niedriger werden als die EM-Rente. Eine Erhöhung ist natürlich möglich.
19.07.2009, 17:52
von
Margitta
Ist ja krass. Denn ich bekomme nur knapp 400 Euro volle EM-Rente. Mein Gesundheitszustand wird sich wohl nie verbessern. Ich hab immer gedacht meine Rente würde sich noch erhöhen durch die Zurechnungszeit.
19.07.2009, 19:56
von
Schade
Ja von nichts (keine oder geringe Beiträge) kommt nichts (hohe Rente).
Da Sie voll erwerbsgemindert sind wird sich daran auch nichts ändern, Pech gehabt oder zu spät / gar nicht an die Zukunftsvorsorge gedacht.
19.07.2009, 19:58
von
dirk
Wenn Sie nur 400 Euro volle Rente bekommen, dann haben Sie auch nicht viel in die Rentenkasse eingezahlt. Dafür kann die Rentenversicherung nichts! Sie können aber ergänzende Sozialhilfe beantragen, sofern Sie bedürftig sind!
20.07.2009, 12:26
Experten-Antwort
Hallo Margitta,
eine Zurechnungszeit wird bei Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt, sofern diese vor Erreichen des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Sofern eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung weiterbewilligt wird, ergibt sich durch eine Verlängerung der Zahlung keine neue Berechnung der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Leistungsfall der Erwerbsminderung und endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine sich daran anschließende Altersrente würde mindestens in der Höhe gezahlt wie die vorherige Rente aufgrund der bestehenden Besitzschutzregelung. Die Besitzschutzregelung findet immer dann Anwendung, wenn innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall einer Rente eine erneute Rente zu zahlen ist